Widerspruch gegen die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
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Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis – Vorlage anzeigen
Wenn Ihnen im Bescheid über den Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen verweigert wurde – etwa „G“ für erhebliche Gehbehinderung oder „B“ für Begleitperson –, kann das zu erheblichen Nachteilen im Alltag führen. Oft liegt es an unvollständigen medizinischen Unterlagen oder fehlerhaften Bewertungen. Hier erfahren Sie, wie Sie Widerspruch einlegen, welche Begründungen zählen und welche Unterlagen helfen – inklusive Muster.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Aktenzeichen des Versorgungsamts, falls vorhanden]
– [z. B. erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit bei Merkzeichen „G“]
– [z. B. erheblicher Orientierungsverlust bei Merkzeichen „B”]
– [z. B. vollständige Hilflosigkeit im Alltag bei Merkzeichen „H”]
[Vorname Nachname]
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Wann lohnt sich ein Widerspruch?
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Merkzeichens ist dann sinnvoll, wenn Ihre tatsächlichen Einschränkungen nicht korrekt eingeschätzt wurden oder unvollständig dokumentiert waren. Häufige Gründe, warum ein Widerspruch gerechtfertigt ist:
- Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung): Wenn Sie nur mit Hilfsmitteln (Rollator, Gehhilfen) oder ständigen Pausen Wege zurücklegen können, aber das Amt von „zumutbarer Gehfähigkeit“ ausgeht.
- Merkzeichen „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung): Wenn Sie in öffentlichen Verkehrsmitteln auf eine Begleitperson angewiesen sind, z. B. wegen Orientierungslosigkeit oder Gleichgewichtsstörungen.
- Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit): Wenn Sie täglich in mehreren Lebensbereichen Hilfe benötigen – z. B. bei Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Hygiene –, dies aber nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
- Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung): Wenn Sie sich nur mit erheblichen Anstrengungen oder gar nicht mehr zu Fuß fortbewegen können – z. B. bei Querschnittlähmung oder schwerer Ateminsuffizienz.
- Merkzeichen „RF“ (Rundfunkbeitragsermäßigung): Wenn Sie wegen Ihres gesundheitlichen Zustands dauerhaft an der Teilnahme am öffentlichen Leben gehindert sind.
Der Widerspruch sollte präzise aufzeigen, wie sich Ihre Einschränkungen konkret auswirken – ergänzt durch aktuelle ärztliche Nachweise oder Pflegeberichte.
Frist für den Widerspruch
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids beim Versorgungsamt eingehen. Das Datum finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens.
Welche Vorschriften gelten?
Die rechtliche Grundlage für die Vergabe von Merkzeichen findet sich in § 152 SGB IX sowie in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV), insbesondere in deren Anlage zu den einzelnen Merkzeichen. Das Widerspruchsverfahren selbst richtet sich nach § 84 SGG. Jedes Merkzeichen hat spezifische Voraussetzungen, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden müssen.
So reichen Sie den Widerspruch ein
Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden – per Post (am besten als Einschreiben), per Fax mit Sendeprotokoll oder persönlich mit Eingangsbestätigung beim Versorgungsamt.
Beifügen sollten Sie folgende Unterlagen:
- Aktuelle ärztliche Atteste oder Facharztberichte zur jeweiligen Einschränkung
- Eigene Stellungnahme mit konkreten Beispielen aus dem Alltag
- Pflegegrad-Bescheid oder Pflegedokumentation (falls vorhanden)
- Stellungnahmen von Angehörigen, Pflegediensten oder Therapeuten
Beschreiben Sie im Widerspruch, wie stark die gesundheitliche Einschränkung Ihre Selbstständigkeit und Mobilität beeinträchtigt. Je konkreter und nachvollziehbarer, desto besser.
Nächste Schritte im Verfahren
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft das Versorgungsamt Ihren Fall erneut. Häufig werden zusätzliche ärztliche Stellungnahmen eingeholt oder eine Untersuchung beim Amtsarzt angesetzt. Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 bis 12 Wochen.
Wird der Widerspruch anerkannt, erhalten Sie einen neuen Bescheid mit dem beantragten Merkzeichen. Andernfalls erhalten Sie eine Widerspruchsentscheidung. Danach können Sie binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben – kostenlos und auch ohne Anwalt. Insbesondere bei klaren Einschränkungen bestehen gute Erfolgschancen.
Antworten auf typische Fragen
Welche Belege helfen, ein Merkzeichen wie „G“ oder „aG“ zu bekommen?
Um „G“ oder „aG“ zu erhalten, sollten Sie konkrete Einschränkungen der Gehfähigkeit nachweisen – z. B. durch ärztliche Atteste, Berichte über Gangbild, Atem- oder Herzerkrankungen, oder durch Pflegegutachten. Wichtig sind Angaben zu Wegstrecken, die Sie zu Fuß zurücklegen können, Hilfsmittel (Rollator, Rollstuhl) sowie Hinweise auf Sturzgefahr oder Erschöpfung. Auch Stellungnahmen von Angehörigen oder Pflegediensten können den Antrag untermauern.
Was tun, wenn das Amt meine Einschränkungen nur „einzeln“ bewertet hat?
Merkzeichen können auch aufgrund der Gesamtauswirkungen mehrerer Beeinträchtigungen vergeben werden. Wenn im Bescheid einzelne Diagnosen getrennt betrachtet wurden, sollten Sie im Widerspruch betonen, wie sich die Einschränkungen im Zusammenspiel auswirken – z. B. chronische Schmerzen und psychische Erschöpfung, die gemeinsam Ihre Mobilität oder Orientierung stark einschränken. Bitten Sie um eine Gesamtwürdigung aller Leiden gemäß Versorgungsmedizin-Verordnung.
Gilt mein Pflegegrad als Beleg für ein Merkzeichen?
Ein Pflegegrad allein reicht nicht automatisch für ein Merkzeichen, kann aber ein wichtiges Indiz sein – besonders bei Merkzeichen „H“ oder „B“. Wenn Sie z. B. Pflegegrad 4 oder 5 haben, ist eine Hilflosigkeit im Sinne des Merkzeichens „H“ wahrscheinlich. Reichen Sie den Pflegegradbescheid ein und ergänzen Sie den Widerspruch durch ärztliche Unterlagen, die den Unterstützungsbedarf auch außerhalb der Pflege dokumentieren.
Wie hoch ist die Chance, dass der Widerspruch Erfolg hat?
Die Erfolgschancen sind gut, wenn Ihre gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar dokumentiert sind und Sie deutlich machen, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens erfüllt sind. Viele Ablehnungen beruhen auf fehlenden Unterlagen oder unvollständigen Angaben. Ein sorgfältig vorbereiteter Widerspruch mit aktuellen Attesten und alltagsnaher Begründung führt in vielen Fällen zu einer Korrektur der Entscheidung – entweder direkt oder spätestens im Sozialgerichtsverfahren.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.