Widerspruch gegen Leistungen des Integrationsamtes

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Widerspruch gegen Leistungen des Integrationsamtes – Vorlage anzeigen

Wenn das Integrationsamt Ihren Antrag auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe abgelehnt hat – etwa für eine Arbeitsplatzanpassung, Mobilitätshilfe oder eine Arbeitsassistenz – bedeutet das oft einen tiefen Einschnitt in Ihre berufliche Perspektive. Doch Sie können Widerspruch einlegen. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie sich erfolgreich gegen den Ablehnungsbescheid wehren – mit einer passenden Vorlage und konkreten Tipps.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Aktenzeichen des Bescheids, falls vorhanden]


An
[Name und Adresse des zuständigen Integrationsamts]


[Ort], [Datum]


Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß Bescheid vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem Sie meinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt haben. Der Bescheid wurde mir am [Datum des Erhalts] zugestellt.


Begründung:

Die Ablehnung der beantragten Leistung ist aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt. Als schwerbehinderter Mensch gemäß § 2 SGB IX habe ich Anspruch auf Unterstützung, wenn dies erforderlich ist, um meine Beschäftigung zu sichern oder eine drohende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.


Ich hatte Leistungen beantragt zur [z. B. behinderungsgerechten Ausstattung meines Arbeitsplatzes / Finanzierung einer Arbeitsassistenz / Unterstützung bei der Wiedereingliederung nach längerer Krankheit / Mobilitätshilfe], da meine gesundheitlichen Einschränkungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ohne diese Unterstützung erheblich erschweren.


Die medizinische Notwendigkeit sowie der konkrete Bezug zur Arbeitssituation wurden durch beigefügte ärztliche Unterlagen und ggf. durch eine Stellungnahme meines Arbeitgebers ausreichend belegt. Die Ablehnung ignoriert wesentliche Aspekte meiner individuellen Beeinträchtigung und ihrer arbeitsplatzbezogenen Auswirkungen.


Ich bitte Sie daher, den Sachverhalt erneut zu prüfen und unter Einbeziehung der beigefügten Unterlagen eine positive Entscheidung über die beantragten Leistungen zu treffen.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen Leistungen des Integrationsamtes

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen durch das Integrationsamt ist dann angebracht, wenn Sie als schwerbehinderter Mensch auf Unterstützung angewiesen sind, um Ihre Arbeit weiter ausüben zu können oder sich beruflich zu integrieren. Typische Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:

  • Arbeitsplatz ist ohne Hilfe nicht zumutbar nutzbar: Z. B. fehlende technische Ausstattung, unüberwindbare Zugangsbarrieren.
  • Medizinische Notwendigkeit nachgewiesen: Ein ärztliches Attest belegt, dass ohne Hilfsmittel oder Anpassungen eine Ausübung der Tätigkeit nicht oder nur unter Schmerzen möglich ist.
  • Gefahr des Arbeitsplatzverlusts: Wenn ohne Unterstützung eine Kündigung droht oder eine Rückkehr nach Krankheit nicht realisierbar ist.
  • Unvollständige oder missverstandene Antragsunterlagen: Oft fehlen aus Sicht der Behörde wichtige Informationen, die jedoch nachgereicht werden können.
  • Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt: Ähnliche Fälle wurden bewilligt, Ihre Situation wurde aber nicht individuell gewürdigt.

Mit einem Widerspruch, der medizinische, berufliche und rechtliche Argumente vereint, können Sie die Entscheidung oft zu Ihren Gunsten beeinflussen.

Frist für den Widerspruch

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids beim Integrationsamt eingehen. Das genaue Datum entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsschreibens.

Relevante Regelungen

Die Rechtsgrundlage für Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben ist § 185 SGB IX in Verbindung mit § 102 SGB IX. Das Verfahren für den Widerspruch richtet sich nach § 84 SGG. Das Integrationsamt ist verpflichtet, im Einzelfall zu prüfen, ob ein behinderungsbedingter Nachteil ausgeglichen werden muss, um die berufliche Teilhabe zu sichern oder zu ermöglichen.

Einreichung leicht gemacht

Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein – per Post (vorzugsweise per Einschreiben), per Fax mit Sendebericht oder persönlich mit Eingangsbestätigung beim zuständigen Integrationsamt.

Diese Unterlagen sollten Sie beifügen:

  • Ärztliche Atteste zur gesundheitlichen Einschränkung
  • Beschreibung der aktuellen Arbeitssituation und der konkreten Erschwernisse
  • Ggf. Stellungnahme des Arbeitgebers oder Betriebsrats
  • Kostenvoranschläge oder technische Skizzen (bei technischen Hilfen)
  • Ggf. aktuelle Reha- oder Rentenbescheide

Formulieren Sie den Widerspruch sachlich und verständlich. Zeigen Sie auf, warum Sie auf die beantragte Unterstützung angewiesen sind und welche konkreten Auswirkungen die Ablehnung auf Ihre berufliche Zukunft hätte.

Was nach dem Widerspruch geschieht

Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft das Integrationsamt den Antrag erneut. Je nach Einzelfall werden ergänzende Unterlagen angefordert oder ein Gespräch mit Ihnen bzw. Ihrem Arbeitgeber geführt. Die Bearbeitung dauert meist 4 bis 8 Wochen.

Wird dem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie einen neuen Bewilligungsbescheid. Wird er abgelehnt, können Sie binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen – kostenfrei und auch ohne Anwaltszwang. Gerade bei klarer Notwendigkeit sind die Erfolgsaussichten gut.

Häufige Fragen (FAQ)

Was tun, wenn das Amt meine gesundheitliche Einschränkung nicht ernst nimmt?

Wenn das Integrationsamt Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung als nicht schwerwiegend genug bewertet, sollten Sie im Widerspruch aktuelle und aussagekräftige Atteste beifügen. Erklären Sie konkret, wie sich Ihre Einschränkungen auf Ihre Arbeitsfähigkeit auswirken – z. B. durch Schmerzen, Erschöpfung oder Mobilitätsprobleme. Bitten Sie ggf. Ihren Arbeitgeber, die Schwierigkeiten schriftlich zu bestätigen. Je detaillierter Ihre Begründung, desto höher Ihre Erfolgschancen.

Kann ich trotz Ablehnung durch das Integrationsamt andere Hilfen erhalten?

Ja, in einigen Fällen kann alternativ die Agentur für Arbeit, die Rentenversicherung oder die Krankenkasse zuständig sein – z. B. bei technischen Hilfen, Mobilitätsunterstützung oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Auch wenn das Integrationsamt ablehnt, lohnt sich ein paralleler Antrag bei anderen Trägern. Im Widerspruch sollten Sie dennoch klarstellen, warum gerade das Integrationsamt nach § 185 SGB IX zur Unterstützung verpflichtet ist.

Was tun, wenn mein Arbeitgeber mich nicht unterstützen will?

Auch ohne Unterstützung durch den Arbeitgeber können Sie Leistungen beantragen – z. B. für eine Arbeitsassistenz, einen höhenverstellbaren Tisch oder Mobilitätshilfe. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, bestimmte Anpassungen umzusetzen, sollten Sie das im Widerspruch darlegen. Das Integrationsamt hat die Aufgabe, auch ohne Kooperation des Arbeitgebers Lösungen zu fördern, um Ihre Teilhabe zu sichern.

Was passiert, wenn der Widerspruch erneut abgelehnt wird?

Erhalten Sie nach dem Widerspruch eine erneute Ablehnung (sog. Widerspruchsbescheid), können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das Verfahren ist kostenlos und auch ohne Anwalt möglich. Dort wird die Sachlage nochmals umfassend geprüft – insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen und arbeitsplatzbezogenen Umstände. Viele Entscheidungen werden in diesem Stadium zugunsten der Antragstellenden korrigiert.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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