Widerspruch gegen die Abrissanordnung der Bauaufsicht

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Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Widerspruch gegen die Abrissanordnung der Bauaufsicht – Vorlage anzeigen

Ein Abrissbescheid der Bauaufsicht ist für Eigentümer oft ein Schock – insbesondere, wenn viel in das betroffene Gebäude investiert wurde. Doch: Nicht jede Abrissanordnung ist rechtmäßig. Sie haben das Recht, sich zu wehren. Mit einem begründeten Widerspruch können Sie den Abriss vorerst stoppen und die Entscheidung überprüfen lassen. Hier erfahren Sie, wie Sie korrekt vorgehen – inklusive einer einsatzbereiten Vorlage.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Aktenzeichen der Abrissanordnung, falls vorhanden]


An
[Name und Adresse der zuständigen Bauaufsichtsbehörde]


[Ort], [TT.MM.JJJJ]


Widerspruch gegen die Abrissanordnung vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihre Abrissanordnung vom [Datum des Bescheids] ein, die mir am [Datum des Erhalts] zugestellt wurde.


Ich bin mit der angeordneten Beseitigung des Bauwerks auf dem Grundstück [Adresse/Flurstück] nicht einverstanden. Aus meiner Sicht ist die Maßnahme unverhältnismäßig, rechtlich nicht gerechtfertigt oder es bestehen mildernde Alternativen.


Begründung:

[Bitte erläutern Sie hier, warum der Abriss aus Ihrer Sicht nicht erforderlich ist. Beispielhafte Argumente: Das Bauwerk ist genehmigungsfähig oder bereits genehmigt, eine Genehmigung wurde beantragt, der Bestandsschutz greift, die formellen Mängel sind behebbar, eine Abrissverfügung wäre unverhältnismäßig. Fügen Sie Kopien von Bauunterlagen, Anträgen, Stellungnahmen von Architekten oder anderen Fachpersonen bei.]


Ich bitte daher um eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung meiner Ausführungen und vorgelegten Nachweise.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen die Abrissanordnung der Bauaufsicht

Typische Gründe für einen Widerspruch

Ein Widerspruch gegen eine Abrissanordnung ist dann berechtigt, wenn die bauliche Anlage nicht eindeutig illegal ist oder mildere Maßnahmen möglich wären. Die Bauaufsicht darf nur dann einen Rückbau verlangen, wenn keine nachträgliche Genehmigung möglich ist oder erhebliche Gefahren bestehen.

Typische Konstellationen, in denen sich ein Widerspruch lohnt:

  • Genehmigungsfähigkeit ist gegeben: Sie haben bereits einen Bauantrag gestellt oder können ihn nachreichen.
  • Bestandsschutz greift: Das Gebäude besteht seit Jahrzehnten und wurde damals rechtmäßig errichtet.
  • Formale Mängel sind behebbar: Es fehlen nur bestimmte Nachweise, Pläne oder Nachbarzustimmungen.
  • Verhältnismäßigkeit fehlt: Der vollständige Abriss steht in keinem angemessenen Verhältnis zur baurechtlichen Abweichung.
  • Keine akute Gefährdung: Von dem Bauwerk geht keine Gefahr für Personen oder öffentliche Sicherheit aus.

Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch sachlich begründen und mit Unterlagen belegen. Ein gut vorbereiteter Widerspruch kann die Abrissanordnung abwenden oder zumindest aufschieben.

Wichtige Zeitvorgaben

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Abrissanordnung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Das maßgebliche Datum finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Rechtsgrundlagen verständlich erklärt

Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 70 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Abrissanordnung selbst stützt sich auf die jeweilige Landesbauordnung (z. B. § 79 BauO NRW, § 75 LBO BW), die bei baurechtswidrigen Zuständen eine Beseitigung anordnen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass keine nachträgliche Legalisierung möglich ist und keine mildere Maßnahme infrage kommt. Der Widerspruch dient dazu, die Entscheidung auf rechtliche und tatsächliche Fehler prüfen zu lassen.

Schritt für Schritt einreichen

Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein – per Post (möglichst als Einschreiben), per Fax oder durch persönliche Abgabe mit Empfangsbestätigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Inhaltlich sollte der Widerspruch folgende Punkte enthalten:

  • Ihre vollständigen Kontaktdaten und das Aktenzeichen des Bescheids
  • Die genaue Bezeichnung des betroffenen Gebäudes oder Bauvorhabens
  • Eine klare Begründung, warum Sie den Abriss für unrechtmäßig oder unverhältnismäßig halten
  • Alle Nachweise und Dokumente, die Ihre Argumentation stützen (z. B. Bauantrag, Pläne, Genehmigungen, Gutachten)

Formulieren Sie den Widerspruch sachlich und strukturiert. Je konkreter Ihre Angaben, desto besser die Erfolgsaussichten.

Was nach dem Widerspruch geschieht

Nach Eingang prüft die Bauaufsichtsbehörde den Widerspruch und entscheidet, ob die Abrissanordnung bestehen bleibt oder geändert wird. In dieser Zeit darf der Abriss grundsätzlich nicht vollzogen werden, solange keine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. Das Verfahren dauert meist mehrere Wochen, in komplexen Fällen auch länger.

Wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, entfällt die Abrisspflicht. Wird er abgelehnt, erhalten Sie eine Widerspruchsentscheidung, gegen die Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben können. Sie können zudem einstweiligen Rechtsschutz beantragen, um den Vollzug vorläufig zu stoppen.

Antworten auf typische Fragen

Kann ich während des Widerspruchs noch einen Bauantrag nachreichen?

Ja, das ist in vielen Fällen möglich und sogar empfehlenswert. Wenn das Bauwerk nachträglich genehmigungsfähig ist, kann ein entsprechender Antrag die Abrissanordnung entkräften. Reichen Sie den Antrag so schnell wie möglich ein und informieren Sie die Behörde im Widerspruch darüber. Der Bauantrag zeigt, dass Sie bereit sind, die baurechtliche Situation zu legalisieren – das kann sich positiv auf die Entscheidung auswirken.

Was passiert, wenn im Bescheid „sofortige Vollziehbarkeit“ angeordnet wurde?

Dann darf der Abriss auch trotz laufendem Widerspruch vollzogen werden. In diesem Fall sollten Sie parallel zum Widerspruch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht stellen. Damit kann der Vollzug ausgesetzt werden, bis über die Rechtmäßigkeit entschieden ist. Sie sollten schnell handeln, da die Behörde sonst Maßnahmen durchsetzen kann – etwa mit Zwangsgeldern oder Ersatzvornahmen.

Wie kann ich belegen, dass Bestandsschutz vorliegt?

Bestandsschutz gilt in der Regel für Gebäude, die bei ihrer Errichtung genehmigt oder genehmigungsfrei zulässig waren. Um das zu belegen, benötigen Sie z. B. alte Baugenehmigungen, Bauakten, Luftbilder, Grundbuchauszüge oder Zeitzeugenberichte. Auch Aussagen von Architekten oder Planern können helfen. Je älter und stabiler das Bauwerk, desto größer die Chancen, dass ein Bestandsschutz anerkannt wird – vorausgesetzt, es wurde seither nicht wesentlich verändert.

Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit bei der Abrissanordnung?

Die Behörde muss bei jeder Maßnahme die Verhältnismäßigkeit prüfen – also, ob ein milderes Mittel als der vollständige Abriss möglich wäre. Wenn baurechtliche Mängel durch Nachbesserung oder geringfügige Änderungen behebbar sind, darf nicht sofort der Abriss verlangt werden. In Ihrem Widerspruch sollten Sie konkret darlegen, wie Sie das Bauwerk anpassen oder genehmigen lassen könnten. Auch wirtschaftliche Aspekte (hohe Abrisskosten, Wertverlust) sind relevante Argumente für die Unverhältnismäßigkeit.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.