Widerspruch gegen das Fahrverbot wegen fehlender Umweltplakette
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Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen das Fahrverbot wegen fehlender Umweltplakette – Vorlage anzeigen
Ein Bußgeldbescheid wegen angeblichen Verstoßes gegen das Fahrverbot in einer Umweltzone ist für viele Betroffene unverständlich – besonders, wenn das Fahrzeug mit einer gültigen Plakette ausgestattet war oder ein triftiger Grund für die Einfahrt bestand. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben, zeigen wir Ihnen hier, wie Sie fristgerecht und begründet Widerspruch einlegen können. Nutzen Sie unsere praktische Vorlage und erfahren Sie, wie Sie sich erfolgreich gegen eine unberechtigte Forderung zur Wehr setzen.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Kfz-Kennzeichen oder Aktenzeichen]
[Vorname Nachname]
Widerspruchsvorlage herunterladen
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Wann lohnt sich ein Widerspruch?
Ein Widerspruch gegen ein Fahrverbot in einer Umweltzone kann sich lohnen, wenn die Vorwürfe auf falschen Annahmen beruhen oder Ausnahmeregelungen nicht berücksichtigt wurden. Die Fahrverbote gelten grundsätzlich nur für Fahrzeuge ohne gültige Umweltplakette – doch es gibt zahlreiche rechtlich zulässige Ausnahmen und häufige Erfassungsfehler.
Typische Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:
- Gültige Plakette vorhanden: Die grüne, gelbe oder rote Plakette war gut sichtbar angebracht, wurde aber vom Kontrollsystem nicht erkannt.
- Ausnahmegenehmigung liegt vor: Sie besitzen eine offizielle Ausnahme gemäß § 40 BImSchG oder der jeweiligen städtischen Allgemeinverfügung.
- Notfall oder unverschuldete Durchfahrt: Sie mussten kurzfristig eine medizinische Einrichtung ansteuern oder befanden sich im Umleitungsverkehr.
- Fehlidentifikation des Fahrzeugs: Das Kennzeichen wurde falsch gelesen oder einem anderen Fahrzeug zugeordnet.
- Fahrzeug erfüllt technische Voraussetzungen: Ihr Fahrzeug erfüllt die Euro-Norm für die Zone, hat aber (noch) keine Plakette erhalten.
Wenn Sie einen dieser Punkte belegen können, bestehen gute Chancen, dass der Bescheid aufgehoben wird.
Wichtige Zeitvorgaben
Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Das Zustelldatum ist entscheidend für die Fristberechnung – es zählt nicht das Ausstellungsdatum.
Relevante Regelungen
Rechtsgrundlage ist § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StVO (Verkehrszeichen 270.1 – Umweltzone) sowie der jeweiligen städtischen Allgemeinverfügung zur Umweltzone. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet die Basis für die Einführung und Durchsetzung dieser Zonen. Ein Widerspruch ist zulässig, wenn die Sachlage nicht eindeutig oder der Vorwurf unbegründet ist.
So reichen Sie den Widerspruch ein
Reichen Sie den Widerspruch schriftlich bei der im Bescheid genannten Bußgeldstelle oder Stadtverwaltung ein. Zulässige Wege:
- Per Post – idealerweise als Einschreiben mit Rückschein
- Persönlich – mit Eingangsbestätigung
- Per Fax – mit Sendebericht
- Teilweise auch online über das Serviceportal der jeweiligen Stadt
Verweisen Sie im Schreiben auf das Aktenzeichen und den konkreten Vorwurf. Begründen Sie nachvollziehbar, warum der Bescheid falsch ist, und fügen Sie Nachweise bei – z. B. Fotos der Plakette, Genehmigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Stellungnahmen von Zeugen. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und den Versandnachweis sorgfältig auf.
Was nach dem Widerspruch geschieht
Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird der Fall von der Behörde erneut geprüft. Je nach Komplexität dauert dies zwischen zwei Wochen und mehreren Monaten. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, entfällt die Zahlungspflicht. Lehnt die Behörde ab, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Dagegen können Sie Einspruch einlegen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt aber schon im Widerspruchsverfahren erfolgreich aufklären – vor allem bei nachweislich vorhandener Plakette oder berechtigter Ausnahme.
Antworten auf typische Fragen
Gilt mein Widerspruch auch, wenn ich nur kurz durchgefahren bin?
Ja, ein Widerspruch kann auch bei kurzfristiger Durchfahrt erfolgreich sein – insbesondere, wenn Sie sich nicht länger in der Umweltzone aufgehalten oder sie versehentlich befahren haben. Entscheidend ist, ob der Verstoß verhältnismäßig war oder ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Führen Sie dies im Widerspruch klar aus und fügen Sie ggf. Nachweise bei (z. B. Navigationsdaten, Notfallnachweise, Fotos).
Ich hatte eine gültige Plakette – warum wurde mir der Verstoß trotzdem vorgeworfen?
Oft liegt es an der schlechten Lesbarkeit der Plakette oder an Fehlern bei der automatisierten Kennzeichenerfassung. Wenn die Plakette gut sichtbar war und korrekt angebracht wurde, können Sie dies mit einem Foto nachweisen. Auch Tankrechnungen oder TÜV-Unterlagen können unterstützen. Legen Sie diese Beweise dem Widerspruch bei – die Behörde ist zur erneuten Prüfung verpflichtet.
Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot in Umweltzonen?
Ja, es gibt zahlreiche Ausnahmen – etwa für Anwohner, Handwerker, medizinische Notfälle, Oldtimer mit H-Kennzeichen oder Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung der Stadt. Diese müssen allerdings meist beantragt und mitgeführt werden. Wenn Sie unter eine dieser Gruppen fallen, legen Sie dem Widerspruch die entsprechende Genehmigung oder eine schriftliche Begründung bei.
Muss ich das Bußgeld zahlen, obwohl ich Widerspruch eingelegt habe?
Nein, solange über Ihren Widerspruch nicht entschieden wurde, müssen Sie das Bußgeld nicht zahlen. Erst wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, beginnt die Zahlungsfrist. Sollte Ihr Widerspruch abgelehnt werden, können Sie dann immer noch Rechtsmittel einlegen. Eine Zahlung während des Verfahrens ist nicht erforderlich – es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich auf den Widerspruch.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.