Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte

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Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte – Vorlage anzeigen

Die Ablehnung einer Reisegewerbekarte kann eine geplante berufliche Tätigkeit komplett zum Stillstand bringen – besonders, wenn Sie auf den sofortigen Start im mobilen Handel, auf Märkten oder bei Dienstleistungen angewiesen sind. Doch eine Ablehnung ist nicht immer endgültig: Häufig können Missverständnisse oder fehlende Unterlagen aufgeklärt werden. Wenn Sie die Entscheidung nicht nachvollziehen können oder inzwischen alle Voraussetzungen erfüllen, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Hier erfahren Sie, wie Sie erfolgreich gegen die Versagung Ihrer Reisegewerbekarte vorgehen können.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Aktenzeichen / Antragsnummer]

An
[Name und Adresse der zuständigen Gewerbebehörde]

Ort, Datum: [Ort], [TT.MM.JJJJ]

Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem mein Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte gemäß § 55 GewO abgelehnt wurde. Der Bescheid wurde mir am [Datum des Erhalts] zugestellt.

Aus meiner Sicht ist die Ablehnung nicht gerechtfertigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind.

Begründung:

[Bitte erläutern Sie hier konkret, weshalb Sie die Entscheidung für falsch halten – z. B. Sie haben ein aktuelles Führungszeugnis ohne relevante Einträge vorgelegt, offene Forderungen wurden beglichen, eine mögliche Unzuverlässigkeit liegt nicht mehr vor, alle Unterlagen wurden eingereicht oder Missverständnisse sind inzwischen geklärt. Fügen Sie Nachweise bei: z. B. Kontoauszüge, Bescheinigungen, Stellungnahmen von Gläubigern, Fortbildungsnachweise, Schulungen oder aktualisierte Dokumente.]

Ich beantrage die erneute Prüfung meines Antrags unter Berücksichtigung der nachgereichten und beigefügten Unterlagen.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte

Wann sich ein Widerspruch lohnt

Ein Widerspruch gegen die Versagung einer Reisegewerbekarte ist dann sinnvoll, wenn die Ablehnung auf formale Fehler, Missverständnisse oder überholte Informationen zurückgeht. Die Karte darf nur bei konkreten Gründen verweigert werden – etwa bei fehlender Zuverlässigkeit oder unvollständigen Unterlagen. Diese Hürden sind aber überwindbar.

Typische Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:

  • Nachreichung fehlender Dokumente: Führungszeugnis, Registerauszüge oder Nachweise zur Tätigkeit wurden inzwischen vollständig eingereicht.
  • Wirtschaftliche Zuverlässigkeit wiederhergestellt: Schulden sind beglichen, Ratenzahlungen vereinbart, Sanierungsplan vorgelegt.
  • Keine aktuellen Einträge im Führungszeugnis: Frühere Einträge sind nicht mehr relevant oder betreffen keine gewerberechtlich relevanten Delikte.
  • Fehlinterpretation durch die Behörde: Die Entscheidung beruht auf Missverständnissen oder falscher Auslegung der Unterlagen.
  • Unverhältnismäßigkeit der Ablehnung: Die Entscheidung trifft Sie wirtschaftlich hart, obwohl keine akute Gefährdung des Gewerbebetriebs vorliegt.

Ein klar formulierter und gut belegter Widerspruch kann die Entscheidung aufheben oder ein neues Prüfungsverfahren einleiten.

Wichtige Zeitvorgaben

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids bei der zuständigen Gewerbebehörde eingegangen sein. Das genaue Datum finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Worauf stützt sich der Widerspruch?

Die gesetzliche Grundlage für die Reisegewerbekarte ist § 55 ff. der Gewerbeordnung (GewO). Die Versagung richtet sich insbesondere nach § 57 GewO, wonach die Karte versagt werden kann, wenn die antragstellende Person als unzuverlässig gilt. Das Widerspruchsverfahren folgt den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO). Die Behörde ist verpflichtet, individuelle Umstände und neue Entwicklungen im Rahmen des Widerspruchs zu berücksichtigen.

Form und Format des Widerspruchs

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen – per Post (möglichst per Einschreiben), per Fax oder persönliche Abgabe mit Bestätigung. Eine E-Mail reicht nur aus, wenn sie qualifiziert elektronisch signiert ist oder die Behörde dies ausdrücklich zulässt.

Wichtig ist, dass Sie im Widerspruch konkret und sachlich begründen, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist. Fügen Sie alle Nachweise bei, die Ihre Zuverlässigkeit und die Vollständigkeit der Unterlagen belegen:

  • Aktuelles Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Zahlungsnachweise oder Ratenvereinbarungen
  • Stellungnahmen von Gläubigern oder Beratungsstellen
  • Gewerbekonzept oder Nachweise über die geplante Tätigkeit

Beantragen Sie, wenn nötig, zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung, damit Sie vorerst nicht an der Ausübung Ihrer Tätigkeit gehindert sind.

Bearbeitung und Rückmeldung

Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird der Vorgang erneut geprüft – oft unter Einbeziehung weiterer Stellen wie Ordnungs- oder Finanzbehörden. Die Bearbeitung kann einige Wochen dauern. In dieser Zeit kann die Behörde zusätzliche Unterlagen anfordern oder ein Gespräch mit Ihnen führen.

Wird dem Widerspruch stattgegeben, wird die Reisegewerbekarte ausgestellt. Wird der Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid mit Begründung. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. In dringenden Fällen ist zusätzlich ein Eilantrag möglich, um eine vorläufige Gewerbeausübung zu ermöglichen.

Ihre Fragen – unsere Antworten

Was zählt als Unzuverlässigkeit im Reisegewerbe?

Unzuverlässigkeit im Sinne des § 57 GewO liegt vor, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass Sie Ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß führen werden. Dazu zählen z. B. erhebliche Steuer- oder Abgabenrückstände, wiederholte Ordnungswidrigkeiten, gewerberechtlich relevante Vorstrafen oder fehlende Einsicht in gesetzliche Pflichten. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Frühere Delikte oder Schulden führen nicht automatisch zur Ablehnung – entscheidend ist Ihre aktuelle Haltung und ob Sie Ihre Situation aktiv verbessern.

Ich habe offene Schulden – kann ich trotzdem die Karte bekommen?

Grundsätzlich ist das möglich, wenn Sie aktiv an einer Lösung arbeiten. Entscheidend ist, ob Sie glaubhaft machen können, dass Sie zahlungswillig und -fähig sind. Wenn Sie z. B. mit Gläubigern Ratenzahlungen vereinbart haben oder eine Schuldnerberatung nachweisen können, stehen Ihre Chancen deutlich besser. Fügen Sie solche Nachweise Ihrem Widerspruch bei und erklären Sie, wie Sie eine stabile berufliche Perspektive mit dem Reisegewerbe aufbauen wollen. Auch eine gute wirtschaftliche Prognose kann helfen.

Kann ich im Widerspruchsverfahren neue Unterlagen einreichen?

Ja, das ist ausdrücklich erlaubt und oft entscheidend für den Erfolg. Viele Ablehnungen beruhen auf unvollständigen Anträgen oder veralteten Informationen. Im Rahmen Ihres Widerspruchs dürfen und sollten Sie neue oder ergänzende Dokumente einreichen – etwa ein aktuelles Führungszeugnis, Zahlungsnachweise oder Stellungnahmen. Diese können dazu führen, dass die Behörde ihre Entscheidung überdenkt und die Karte doch noch ausstellt. Achten Sie auf eine vollständige und nachvollziehbare Darstellung Ihrer Situation.

Was passiert, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt?

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen förmlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben. In eiligen Fällen – etwa wenn Sie auf die Tätigkeit angewiesen sind – können Sie zudem einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen. Das Gericht prüft dann, ob Ihre Klage voraussichtlich Erfolg haben wird und ob Ihnen durch die Versagung ein unzumutbarer Nachteil entsteht. Auch ohne Anwalt ist eine Klage in solchen Fällen grundsätzlich möglich.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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