Widerspruch gegen die Ablehnung des Visums durch die Botschaft
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Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen die Ablehnung des Visums durch die Botschaft – Vorlage anzeigen
Die Ablehnung eines Visumantrags durch eine deutsche Botschaft oder ein Konsulat kann belastend sein – besonders wenn es um Familienbesuche, Studienaufenthalte oder berufliche Chancen geht. Doch Sie sind dieser Entscheidung nicht hilflos ausgeliefert: In vielen Fällen ist ein Widerspruch möglich und erfolgreich – insbesondere, wenn Missverständnisse aufgeklärt oder fehlende Unterlagen nachgereicht werden können. Hier erklären wir Ihnen, wie Sie richtig vorgehen – inklusive rechtssicherer Vorlage.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Reisepassnummer oder Referenznummer des Visumantrags]
[Adresse der Botschaft oder des Konsulats]
[Vorname Nachname]
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So erkennen Sie, ob sich ein Widerspruch lohnt
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Visumantrags lohnt sich besonders dann, wenn Sie der Meinung sind, dass die Entscheidung auf unvollständiger Prüfung, Missverständnissen oder fehlerhafter Bewertung basiert. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind fehlende Rückkehrbereitschaft, unklare Finanzierung oder Zweifel am Reisezweck – doch diese können oft durch ergänzende Nachweise ausgeräumt werden.
Typische Konstellationen für einen berechtigten Widerspruch:
- Rückkehrbereitschaft falsch eingeschätzt: Sie haben klare soziale, berufliche oder wirtschaftliche Bindungen im Herkunftsland.
- Finanzierung angeblich nicht gesichert: Kontoauszüge, Verpflichtungserklärung oder Sponsorennachweise wurden übersehen oder missverstanden.
- Unklare Angaben zum Reisezweck: Einladungen, Studien- oder Arbeitsverträge liegen vor, wurden aber nicht berücksichtigt.
- Formale Fehler oder keine Anhörung: Ihre Unterlagen wurden nicht vollständig bewertet oder Sie konnten sich nicht äußern.
- Verwechslungsgefahr oder Irrtum: Persönliche Daten oder Angaben wurden mit einem anderen Antrag verwechselt.
Mit einem gut strukturierten Widerspruch und stichhaltigen Unterlagen erhöhen Sie Ihre Erfolgschancen erheblich.
Was zur Frist zu beachten ist
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung schriftlich bei der deutschen Auslandsvertretung eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs bei der Botschaft oder dem Konsulat – nicht das Versanddatum. Achten Sie auf die im Ablehnungsschreiben genannte Frist und Adresse.
Rechtsgrundlagen verständlich erklärt
Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), anwendbar auf Verwaltungsakte deutscher Auslandsvertretungen. In materieller Hinsicht richtet sich die Entscheidung über ein Visum nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), insbesondere §§ 6 ff., sowie der Visakodex-Verordnung (VO (EG) Nr. 810/2009) bei Schengen-Visa. Im Widerspruch sollten Sie auf die im Bescheid genannten Ablehnungsgründe konkret eingehen.
Form und Einreichung
Damit Ihr Widerspruch gültig ist und geprüft wird, müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Er muss schriftlich erfolgen – per Post oder per E-Mail, sofern die Auslandsvertretung dies zulässt.
- Er muss innerhalb der einmonatigen Frist bei der Botschaft/Konsulat eingehen.
- Er muss sich eindeutig auf die Visumablehnung beziehen – mit Datum, Art des Visums, ggf. Akten- oder Referenznummer.
- Begründen Sie ausführlich, warum die Ablehnung aus Ihrer Sicht nicht gerechtfertigt ist – mit Nachweisen.
- Fügen Sie alle fehlenden oder ergänzenden Dokumente bei – möglichst in übersetzter Form (Deutsch oder Englisch).
Ein gut strukturierter, höflich formulierter Widerspruch mit vollständigen Unterlagen erhöht Ihre Erfolgschancen erheblich.
Was passiert nach dem Widerspruch?
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die zuständige Auslandsvertretung den Fall erneut. In der Regel dauert diese Prüfung mehrere Wochen, in Einzelfällen auch länger. Sie erhalten danach entweder eine Abhilfeentscheidung (Visum wird erteilt) oder einen Widerspruchsbescheid mit Begründung.
Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen, da dieses für alle Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen im Visumverfahren zuständig ist. Auch wenn keine erneute Einladung zur Anhörung erfolgt, kann ein gut dokumentierter Widerspruch häufig eine positive Entscheidung bewirken.
Ihre Fragen – unsere Antworten
Wie beweise ich meine Rückkehrbereitschaft glaubhaft im Widerspruch?
Fügen Sie Belege bei, die Ihre Bindungen im Herkunftsland zeigen: Arbeitsverträge, Studiennachweise, Immobilienbesitz, Familienverhältnisse oder sonstige Verpflichtungen wie Pflege Angehöriger. Wenn Sie bereits mehrfach ins Ausland gereist und stets zurückgekehrt sind, legen Sie Kopien früherer Visa und Stempel vor. Eine schriftliche Erklärung zur Rückkehrmotivation, ergänzt durch Dokumente, erhöht die Glaubwürdigkeit deutlich.
Was tun, wenn die Ablehnung auf angeblich fehlenden Unterlagen basiert?
Falls im Ablehnungsschreiben steht, dass Unterlagen gefehlt haben, Sie diese aber eingereicht hatten oder nun nachreichen können, weisen Sie im Widerspruch konkret darauf hin. Fügen Sie die Unterlagen erneut vollständig bei und verweisen Sie auf das ursprüngliche Einreichedatum. Erläutern Sie ggf., warum es zu Missverständnissen kam (z. B. unterschiedliche Formate, Sprachbarrieren). Die Botschaft muss neue Informationen bei der Prüfung berücksichtigen.
Kann ich eine Einladung nachreichen, wenn sie im Antrag noch nicht vorlag?
Ja, eine Einladung kann im Rahmen des Widerspruchs nachgereicht werden. Stellen Sie sicher, dass sie alle relevanten Informationen enthält: Reisezweck, Dauer, Verpflichtung zur Unterkunft, ggf. Übernahme der Kosten. Für private Besuche sollte die Einladung formlos, aber mit Passkopie des Einladenden versehen sein. Bei geschäftlichen oder behördlichen Einladungen helfen zusätzliche Schreiben oder Verträge zur besseren Einordnung.
Was passiert, wenn mein Widerspruch erneut abgelehnt wird?
Dann erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Sie können innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen, da dieses für Visumangelegenheiten aus dem Ausland zuständig ist. Sie benötigen keine anwaltliche Vertretung, aber eine fundierte Begründung ist wichtig. Falls Ihnen neue Nachweise zur Verfügung stehen, sollten Sie prüfen, ob es sinnvoller ist, statt Klage direkt einen neuen, verbesserten Antrag zu stellen.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.