Widerspruch gegen den Zollverwaltungsakt zu den Einfuhrabgaben
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Widerspruch gegen den Zollverwaltungsakt zu den Einfuhrabgaben – Vorlage anzeigen
Ein Zollverwaltungsakt über Einfuhrabgaben kann überraschend und finanziell belastend sein – insbesondere, wenn Sie überzeugt sind, dass die Berechnung nicht korrekt erfolgt ist. Ob durch falsche Warentarifierung, fehlerhaften Zollwert oder nicht anerkannte Präferenznachweise – es gibt viele Gründe, warum ein Widerspruch sinnvoll ist. Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie rechtssicher Widerspruch einlegen – inklusive einer fertigen Vorlage.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. EORI-Nummer, Zollnummer, Aktenzeichen]
[Straße und Hausnummer des Zollamts]
[PLZ Ort]
Begründung:
[Bitte erläutern Sie hier konkret, warum die Festsetzung der Abgaben aus Ihrer Sicht nicht korrekt ist: z. B. unzutreffende Warentarifierung, falscher Zollwert, anerkannter Präferenznachweis nicht berücksichtigt, Doppelbesteuerung, Anwendung eines falschen Zollsatzes, Ursprungsangabe wurde anerkannt aber nicht berücksichtigt.]
[Vorname Nachname / Verantwortliche Person]
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Widerspruch einlegen: Wann ist es angebracht?
Ein Widerspruch gegen einen Zollverwaltungsakt ist berechtigt, wenn Sie Zweifel an der rechtlichen oder rechnerischen Richtigkeit der festgesetzten Einfuhrabgaben haben. Solche Fehler sind im zollrechtlichen Verfahren nicht selten – insbesondere bei komplexen Warengruppen oder internationalen Lieferketten.
Typische Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:
- Falsche Warentarifnummer: Die Ware wurde in eine falsche Zolltarifposition eingereiht, was zu einem höheren Zollsatz führt.
- Zollwert falsch berechnet: Der Wert der Ware wurde nicht korrekt ermittelt (z. B. Transportkosten doppelt angesetzt, Rabatt nicht berücksichtigt).
- Präferenznachweis wurde ignoriert: Vorliegende Ursprungsnachweise (z. B. EUR.1, Ursprungserklärung auf der Rechnung) wurden nicht anerkannt.
- Doppelte Veranlagung: Dieselbe Sendung wurde versehentlich mehrfach abgabenpflichtig erfasst.
- Verfahrensfehler: Ihnen wurde keine Anhörung gewährt oder relevante Unterlagen wurden nicht einbezogen.
Wenn einer dieser Punkte zutrifft, ist ein detaillierter und gut belegter Widerspruch das richtige Mittel zur Korrektur.
Wichtige Zeitvorgaben
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zollverwaltungsakts einzulegen. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach dem Bescheiddatum, sofern keine frühere Zustellung nachgewiesen werden kann.
Relevante Regelungen
Die rechtliche Grundlage bildet die Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Zollkodex der Union (UZK – Verordnung (EU) Nr. 952/2013) und den zugehörigen Delegierten Rechtsakten. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie § 347 AO. Die Zollbehörden sind verpflichtet, die Angaben im Widerspruch zu prüfen und ggf. die Festsetzung zu ändern oder aufzuheben.
Was beim Einreichen zu beachten ist
Der Widerspruch muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt eingehen – per Post, per Fax oder über das Bürger- und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung. Folgende Angaben sind erforderlich:
- Aktenzeichen oder MRN der Einfuhranmeldung
- Datum des Bescheids
- Detaillierte Begründung mit konkreten Hinweisen auf Fehler in der Zollwertberechnung, Tarifierung oder Präferenzprüfung
- Relevante Unterlagen: z. B. Handelsrechnungen, Ursprungsnachweise, Frachtbelege, Gutachten
Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens sowie den Versandnachweis auf. Sie können im Schreiben auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen, um vorläufig keine Zahlung leisten zu müssen.
Ablauf nach dem Widerspruch
Nach Eingang des Widerspruchs prüft das Hauptzollamt die vorgebrachten Argumente. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel mehrere Wochen. Wird dem Widerspruch stattgegeben, erfolgt eine Korrektur oder Aufhebung des Bescheids und ggf. eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge.
Im Fall einer Ablehnung erhalten Sie eine förmliche Widerspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Danach können Sie Klage beim Finanzgericht einreichen. In vielen Fällen lässt sich eine Klärung jedoch bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erzielen, wenn alle Nachweise vollständig eingereicht werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Was tun, wenn mein Präferenznachweis nicht anerkannt wurde?
Wenn Sie einen gültigen Präferenznachweis vorgelegt haben – etwa ein EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung – und dieser nicht anerkannt wurde, prüfen Sie die Gründe im Bescheid. Häufig fehlt eine Unterschrift, ein Datum oder der Vermerk wurde nicht korrekt formuliert. Sie können im Widerspruch eine korrigierte Version nachreichen und die Berücksichtigung beantragen. Fügen Sie nach Möglichkeit auch eine Stellungnahme des Exporteurs oder ein Nachtrag zum Ursprungsnachweis bei. Die Zollbehörde ist verpflichtet, diese Nachweise erneut zu prüfen.
Kann ich bei Widerspruch die Zahlung der Abgaben vorläufig aussetzen?
Ja, Sie können mit dem Widerspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dadurch müssen Sie die festgesetzten Einfuhrabgaben vorerst nicht zahlen, bis über den Widerspruch entschieden wurde. Die Behörde prüft dann, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Dieser Antrag muss schriftlich und gut begründet erfolgen – am besten gleichzeitig mit dem Widerspruch. Sie erhalten hierzu einen separaten Bescheid über die Aussetzung oder Ablehnung.
Wie beweise ich, dass die Warentarifierung falsch ist?
Eine fehlerhafte Tarifierung lässt sich belegen, indem Sie alternative Tarifierungsvorschläge mit technischer Beschreibung, Produktdatenblättern oder Gutachten eines Sachverständigen einreichen. Auch vergleichbare Tarifauskünfte aus anderen Fällen (z. B. verbindliche Zolltarifauskünfte – vZTA) können helfen. Stellen Sie im Widerspruch klar dar, warum die ursprünglich verwendete Warennummer nicht zutrifft und auf welche Position Ihrer Meinung nach die Ware gehört. Je detaillierter Ihre Argumentation, desto eher wird die Zollbehörde dem folgen.
Was passiert, wenn mein Widerspruch abgelehnt wird?
Erhalten Sie eine Widerspruchsentscheidung mit ablehnendem Inhalt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Diese Klage ist schriftlich einzureichen und erfordert eine genaue Begründung, warum der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Sie können weiterhin versuchen, während des Klageverfahrens eine einvernehmliche Lösung mit dem Hauptzollamt zu erreichen. Beachten Sie, dass ohne gesonderten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung die Abgaben trotz laufendem Verfahren gezahlt werden müssen.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.