Widerspruch gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfe
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Wichtige Informationen zu dieser Vorlage
Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfe – Vorlage anzeigen
Sie haben einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Soforthilfe erhalten und sind unsicher, ob Sie wirklich Geld zurückzahlen müssen? Diese Situation betrifft viele Selbstständige und kleine Unternehmen, die während der Pandemie auf schnelle Hilfe angewiesen waren. Wenn Sie glauben, dass die Rückforderung nicht korrekt ist oder wichtige Umstände nicht beachtet wurden, sind Sie hier genau richtig. Wir erklären, wann ein Widerspruch sinnvoll ist, wie er funktioniert – und stellen Ihnen eine rechtssichere Vorlage zur Verfügung.
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Entscheidung anfechten: In diesen Fällen möglich
Ein Widerspruch gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist dann angebracht, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Rückforderungsbescheids bestehen oder wenn wichtige Sachverhalte bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Da viele Rückforderungen pauschal auf Basis von nachträglichen Prüfungen oder automatisierten Berechnungen erfolgen, lohnt sich eine genaue Prüfung.
Folgende Gründe sprechen häufig für einen Widerspruch:
- Fehlende Berücksichtigung tatsächlicher Kosten: Fixkosten wie Miete, Leasing oder Versicherungen wurden nicht vollständig eingerechnet.
- Falsche Umsatzprognosen: Die Rückforderung beruht auf Soll-Prognosen, obwohl real andere Zahlen vorlagen.
- Missverständnisse bei der Antragstellung: Die Förderkriterien wurden unklar kommuniziert und missverstanden.
- Keine nachweisbare Überkompensation: Die Behörde geht von einer Überförderung aus, obwohl keine unzulässige Doppelförderung vorliegt.
- Rückforderung trotz ordnungsgemäßer Verwendung: Die Mittel wurden zweckentsprechend genutzt, die Rückforderung wirkt unangemessen.
Ein Widerspruch gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihre individuelle wirtschaftliche Lage darzulegen und die Entscheidung korrigieren zu lassen.
Wichtige Zeitvorgaben
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rückforderungsbescheids eingelegt werden. Das genaue Datum finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beiliegt. Entscheidend ist der Eingang bei der Behörde – nicht das Absendedatum.
Rechtslage im Überblick
Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach gegen Verwaltungsakte Widerspruch möglich ist. Die Corona-Soforthilfe wurde durch Verwaltungsakt bewilligt – entsprechend kann auch gegen die Rückforderung als Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt werden. Relevant sind zusätzlich die Förderrichtlinien des jeweiligen Bundeslandes sowie die Subventionsvoraussetzungen, wie sie im Zuwendungsbescheid oder in den FAQ zur Soforthilfe beschrieben wurden.
Formale Anforderungen
Der Widerspruch muss schriftlich und innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Folgende Punkte sind besonders wichtig:
- Nennen Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten und das Aktenzeichen des Bescheids.
- Beziehen Sie sich eindeutig auf den Rückforderungsbescheid.
- Liefern Sie eine klare, sachliche Begründung und fügen Sie Nachweise bei (z. B. EÜR, Kontoauszüge, Steuerunterlagen).
- Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und einen Nachweis der fristgerechten Abgabe auf (Einschreiben, Faxbericht).
Der Widerspruch kann per Post, Fax oder persönlich eingereicht werden. E-Mail ist nur gültig, wenn die zuständige Stelle dies zulässt und ein elektronisches Empfangsprotokoll vorgesehen ist.
Was nach dem Widerspruch geschieht
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Behörde den Fall erneut. Dieser Vorgang dauert in der Regel mehrere Wochen, abhängig vom Arbeitsaufkommen und Umfang Ihres Falls. In dieser Zeit sind keine Zahlungen zu leisten – es sei denn, es wurde ausdrücklich eine sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Behörde kann den Rückforderungsbescheid zurücknehmen, abändern oder aufrechterhalten. Im letzten Fall erhalten Sie eine schriftliche Widerspruchsentscheidung. Falls Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Viele Verfahren werden jedoch schon im Widerspruchsverfahren einvernehmlich geklärt – besonders wenn fundierte Argumente vorgelegt werden.
FAQ rund um den Widerspruch
Muss ich während des Widerspruchs die geforderte Summe zurückzahlen?
In der Regel nicht. Solange die Rückforderung nicht ausdrücklich als „sofort vollziehbar“ erklärt wurde, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung – das heißt, Sie müssen bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine Zahlung leisten. Überprüfen Sie dazu genau den Bescheid: Steht dort etwas von „sofortiger Vollziehung“, kann ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht notwendig sein. Ansonsten können Sie die Entscheidung in Ruhe abwarten und sollten keine Zahlungen leisten, bevor Klarheit besteht. Eine Bestätigung der Behörde über den Eingang Ihres Widerspruchs ist hilfreich.
Was zählt als Nachweis, dass ich die Soforthilfe korrekt verwendet habe?
Wichtige Nachweise für die zweckgebundene Verwendung der Corona-Soforthilfe sind u. a. Ihre Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), Kontoauszüge, Mietverträge, Rechnungen über Betriebsausgaben sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen. Auch eine Bestätigung Ihres Steuerberaters kann helfen. Wichtig ist, dass Sie belegen, dass Sie die Mittel für betriebliche Zwecke in dem Förderzeitraum verwendet haben. Private Ausgaben oder Rücklagen dürfen nicht als Verwendung gelten. Je genauer Sie die Ausgaben belegen, desto höher die Chance auf Erfolg im Widerspruchsverfahren.
Ich habe den Antrag nach bestem Wissen gestellt – hilft das beim Widerspruch?
Ja, das kann ein wichtiger Faktor sein. Wenn Sie die Soforthilfe im guten Glauben beantragt haben und sich an die damals gültigen Informationen gehalten haben, sollten Sie das im Widerspruch deutlich machen. Häufig wurden Förderbedingungen nachträglich präzisiert, was zu Rückforderungen führt. Legen Sie dar, dass Sie bei Antragstellung keine Täuschungsabsicht hatten und die Mittel nach bestem Wissen und Gewissen verwendet haben. In vielen Fällen kann so eine Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten getroffen oder eine Rückzahlung ganz oder teilweise erlassen werden.
Kann ich den Betrag teilweise zurückzahlen und trotzdem Widerspruch einlegen?
Ja, eine Teilrückzahlung ist möglich, ohne auf Ihr Widerspruchsrecht zu verzichten. Wenn Sie z. B. selbst erkennen, dass ein kleiner Betrag der Förderung nicht korrekt verwendet wurde, können Sie diesen Betrag freiwillig zurückzahlen. Dies kann sogar positiv gewertet werden. Dennoch haben Sie das Recht, gegen den restlichen Rückforderungsbetrag Widerspruch einzulegen. Achten Sie darauf, im Schreiben klarzustellen, dass die Teilzahlung freiwillig erfolgt und keine Anerkennung der gesamten Rückforderung darstellt.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.