Widerspruch gegen den Entzug der Freizügigkeitsbescheinigung
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Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen den Entzug der Freizügigkeitsbescheinigung – Vorlage anzeigen
Wenn Ihnen als EU-Bürger oder EU-Bürgerin die Freizügigkeit aberkannt wurde, stehen Sie plötzlich vor der Situation, dass Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland in Frage gestellt wird. Diese Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen haben – für Ihre Arbeit, Ihre Familie und Ihr gesamtes Leben in Deutschland. Hier erfahren Sie, wie Sie gegen den Entzug der Freizügigkeitsbescheinigung rechtzeitig Widerspruch einlegen können, welche Argumente dabei zählen und welche Unterlagen Sie unbedingt beifügen sollten.
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Wann sich ein Widerspruch lohnt
Der Entzug der Freizügigkeitsbescheinigung erfolgt in der Regel, wenn die Ausländerbehörde der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt sind. Diese Einschätzung ist jedoch häufig angreifbar – insbesondere dann, wenn Tatsachen übersehen oder falsch bewertet wurden.
Ein Widerspruch hat häufig Erfolg, wenn z. B.:
- Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nur kurzfristig unterbrochen wurde: z. B. wegen Krankheit oder Elternzeit.
- Sie aktiv Arbeit suchen: Nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besteht ein Aufenthaltsrecht auch während der Arbeitssuche (bis zu 6 Monate oder länger bei tatsächlicher Arbeitsaufnahmeabsicht).
- Sie ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung nachweisen können: z. B. über Sparguthaben oder Unterhalt durch Familienangehörige.
- Sie studieren oder eine Ausbildung absolvieren: Nachweise einer Immatrikulation oder eines Ausbildungsvertrags genügen oft.
- Sie Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers sind: auch dann besteht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
Ein Widerspruch lohnt sich besonders, wenn neue Nachweise vorgelegt oder Missverständnisse aufgeklärt werden können.
Fristen und Termine
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Entzugsbescheids eingereicht werden. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens. Ein verspäteter Widerspruch kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Rechtslage im Überblick
Rechtsgrundlage für den Entzug der Freizügigkeit ist § 5 Absatz 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) in Verbindung mit § 84 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Behörde darf das Aufenthaltsrecht nur entziehen, wenn objektiv keine Freizügigkeitsvoraussetzungen mehr vorliegen. Dies muss im Zweifel konkret nachgewiesen und im Widerspruch überprüft werden.
Widerspruch korrekt einreichen
Ein Widerspruch muss schriftlich erfolgen und kann auf folgenden Wegen eingereicht werden:
- Per Post – am besten per Einschreiben mit Rückschein
- Persönlich bei der Ausländerbehörde – mit Eingangsbestätigung
- Per Fax – mit Sendeprotokoll
Im Widerspruch sollten Sie konkret darlegen, weshalb die Freizügigkeitsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Fügen Sie aktuelle Nachweise bei – z. B. Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Bewerbungsnachweise, Kontoauszüge, Studienbescheinigungen. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens sowie aller Unterlagen für Ihre Unterlagen auf.
Was als Nächstes passiert
Nach Eingang des Widerspruchs prüft die Ausländerbehörde Ihre Situation erneut. Diese Prüfung kann einige Wochen dauern. Wenn Ihr Widerspruch überzeugend begründet und mit neuen Belegen untermauert ist, besteht eine gute Chance, dass der Entzug der Freizügigkeit zurückgenommen wird.
Wird der Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Sie können dann Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen Sie in der Regel weiterhin in Deutschland bleiben – insbesondere, wenn Sie eine Duldung beantragen oder das Gericht aufschiebende Wirkung anordnet.
Fragen und Antworten
Ich arbeite nur in Teilzeit – kann mir deshalb die Freizügigkeit entzogen werden?
Nein, auch bei Teilzeitbeschäftigung besteht grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht, wenn die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und nicht nur geringfügig ist. Die Behörden müssen individuell prüfen, ob es sich um eine „echte und tatsächliche Tätigkeit“ handelt. Wenn Sie regelmäßig Gehalt erhalten und arbeitsvertraglich gebunden sind, ist ein Entzug in der Regel nicht zulässig. Im Widerspruch sollten Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und ggf. Arbeitgeberbestätigungen vorlegen.
Ich bin arbeitssuchend – darf ich trotzdem in Deutschland bleiben?
Ja, EU-Bürger dürfen sich bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten – unter bestimmten Voraussetzungen sogar länger, wenn sie nachweisen, dass sie weiterhin ernsthaft Arbeit suchen. Wenn die Behörde den Aufenthalt trotzdem beendet, sollten Sie im Widerspruch Bewerbungen, Einladungsschreiben zu Vorstellungsgesprächen oder Unterstützungsnachweise (z. B. durch Familie) beilegen. Das Freizügigkeitsrecht schützt Sie, solange Sie Ihre Bemühungen belegen können.
Ich studiere in Deutschland – zählt das für das Freizügigkeitsrecht?
Ja, als Student oder Studentin haben Sie ebenfalls Anspruch auf Freizügigkeit, solange Sie krankenversichert sind und über ausreichende Existenzmittel verfügen. Ein aktueller Studiennachweis (Immatrikulationsbescheinigung), Krankenversicherungsnachweis und ggf. Kontoauszüge oder eine Verpflichtungserklärung sollten dem Widerspruch beigefügt werden. Die Behörde darf die Freizügigkeit nicht einfach entziehen, wenn Sie sich rechtmäßig im Studium befinden.
Meine Freizügigkeit wurde entzogen – werde ich jetzt abgeschoben?
Ein Entzug der Freizügigkeit ist noch kein Abschiebungsbescheid. Erst wenn der Bescheid bestandskräftig wird und keine anderen Aufenthaltsrechte bestehen, kann eine Abschiebung drohen. Wenn Sie Widerspruch einlegen, dürfen Sie bis zur Entscheidung in der Regel in Deutschland bleiben. Wichtig ist, dass Sie fristgerecht reagieren und ggf. eine vorläufige Duldung beantragen. Ein gerichtliches Verfahren kann zusätzlich Schutz bieten – bei guter Begründung oft mit Erfolg.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.