Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid
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Wichtige Informationen zu dieser Vorlage
Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid – Vorlage anzeigen
Der neue Grundsteuerwertbescheid sorgt bei vielen Eigentümerinnen und Eigentümern für Unsicherheit – vor allem, wenn der festgestellte Wert deutlich höher ausfällt als erwartet. Wenn auch Sie das Gefühl haben, dass der Bescheid nicht korrekt ist, können Sie Widerspruch einlegen. Hier erklären wir, wie Sie dabei vorgehen – inklusive rechtssicherer Vorlage, die Sie direkt verwenden können.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Steuernummer oder Aktenzeichen des Bescheids]
[Name und Adresse des zuständigen Finanzamts]
[Vorname Nachname]
Widerspruchsvorlage herunterladen
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Entscheidung anfechten: In diesen Fällen möglich
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid macht dann Sinn, wenn Sie den Eindruck haben, dass bei der Bewertung Fehler passiert sind oder besondere Umstände nicht berücksichtigt wurden. Der festgestellte Grundsteuerwert bildet die Basis für die künftige Grundsteuer – eine falsche Bewertung kann langfristig zu höheren Kosten führen.
In diesen Fällen ist ein Widerspruch oft erfolgreich:
- Falsche Grundstücksdaten: Angaben zu Fläche, Nutzungsart oder Bebauung stimmen nicht mit der Realität überein.
- Unzutreffender Bodenrichtwert: Es wurde ein falscher oder veralteter Wert herangezogen, der nicht zur Lage des Grundstücks passt.
- Besondere wertmindernde Faktoren: z. B. erhebliche Lärmbelastung, Altlasten, fehlende Erschließung, Denkmalschutz, Hochwassergefahr.
- Fehlende Berücksichtigung baulicher Einschränkungen: Das Gebäude ist stark sanierungsbedürftig oder gar nicht nutzbar.
- Berechnungsfehler oder falsche Zuordnung: Etwa wenn mehrere Grundstücke zusammengefasst oder fälschlich getrennt bewertet wurden.
Wenn Sie gut begründen, warum der Wert aus Ihrer Sicht nicht zutrifft, und Nachweise beilegen, stehen die Chancen gut, dass der Bescheid korrigiert wird.
Bis wann muss der Widerspruch erfolgen?
Sie müssen Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheids beim zuständigen Finanzamt einreichen. Maßgeblich ist das Datum, an dem Ihnen der Bescheid zugegangen ist – dieses finden Sie auch in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Gesetzliche Grundlage
Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 347 Abgabenordnung (AO). Der Grundsteuerwertbescheid beruht auf dem Bewertungsgesetz (BewG), insbesondere §§ 218 ff. BewG. Diese Vorschriften regeln, wie der Grundsteuerwert nach dem neuen Bewertungsverfahren (seit der Reform) zu ermitteln ist. Mit dem Widerspruch können Sie geltend machen, dass die Bewertung fehlerhaft oder rechtswidrig erfolgt ist.
Was beim Einreichen zu beachten ist
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen – per Post (nach Möglichkeit per Einschreiben), per Fax oder durch persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung beim zuständigen Finanzamt. In einigen Bundesländern ist auch eine elektronische Übermittlung über ELSTER möglich.
Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihre vollständigen Kontaktdaten und Steuernummer
- Bezeichnung des Bescheids (Grundsteuerwertbescheid + Datum)
- Detaillierte Begründung Ihres Widerspruchs
- Belege wie Lagepläne, Fotos, Bodenrichtwertauszug, Gutachten oder Bescheinigungen
Eine sachlich formulierte Darstellung mit konkreten Abweichungen erhöht die Erfolgsaussichten deutlich. Bitten Sie zudem um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs.
Was Sie nach dem Widerspruch erwarten können
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft das Finanzamt den Bescheid erneut. Dies kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. In dieser Zeit müssen Sie das Ergebnis des Grundsteuerwertbescheids zunächst nicht akzeptieren oder weiterverwenden. Wird dem Widerspruch stattgegeben, erhalten Sie einen korrigierten Bescheid. Wird er abgelehnt, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung – gegen diese können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen.
In vielen Fällen reicht der Widerspruch jedoch aus, um eine Neubewertung zu erreichen – vor allem, wenn er gut dokumentiert ist.
Fragen verständlich erklärt
Ich habe falsche Flächenangaben entdeckt – reicht das für einen Widerspruch?
Ja, falsche Angaben zur Grundstücks- oder Gebäudefläche sind ein häufiger und relevanter Grund für einen Widerspruch. Reichen Sie aktuelle Unterlagen ein, z. B. einen Grundbuchauszug, amtlichen Lageplan oder Bauunterlagen, die die tatsächlichen Maße belegen. Wichtig ist, dass Sie den Fehler konkret benennen und nachweisen, wie er sich auf die Bewertung auswirkt. Je klarer Ihre Darstellung, desto höher die Erfolgsaussichten.
Muss ich die neue Grundsteuer trotz Widerspruch erstmal zahlen?
Nein, der Widerspruch richtet sich zunächst nur gegen den Grundsteuerwertbescheid. Die tatsächliche Zahlungspflicht entsteht erst, wenn später der Grundsteuerbescheid Ihrer Kommune auf Basis dieses Werts erstellt wird. Auch gegen diesen können Sie dann separat Widerspruch einlegen. Eine Zahlungspflicht besteht also frühestens mit dem endgültigen Bescheid – nicht mit dem Bewertungsbescheid.
Wie finde ich heraus, ob der Bodenrichtwert korrekt war?
Den aktuellen Bodenrichtwert Ihres Grundstücks können Sie beim örtlichen Gutachterausschuss oder über Online-Plattformen der Landesvermessungsämter abrufen. Vergleichen Sie diesen mit dem im Bescheid genannten Wert. Achten Sie auf Datum, Nutzungsart und Zonenzugehörigkeit – hier passieren oft Fehler. Bei Abweichungen fügen Sie den korrekten Wert als Nachweis Ihrem Widerspruch bei.
Kann ich gegen mehrere Bescheide (Wert, Messbetrag, Steuer) gleichzeitig Widerspruch einlegen?
Grundsätzlich nein – jeder Bescheid (Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid, Grundsteuerbescheid) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt mit eigener Widerspruchsfrist. Sie müssen gegen jeden Bescheid separat und fristgerecht Widerspruch einlegen. Es empfiehlt sich, die Bescheide nacheinander zu prüfen und mit professioneller Hilfe zu klären, ob jeweils ein Widerspruch Erfolgsaussichten hat.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.