Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid

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Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid – Vorlage anzeigen

Ein Jagdsteuerbescheid kann überraschend und finanziell spürbar sein – besonders wenn die Berechnungsgrundlagen nicht transparent erscheinen oder vom tatsächlichen Pachtertrag abweichen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Steuerbetrag zu hoch angesetzt wurde oder Fehler in der Festsetzung vorliegen, können Sie Widerspruch einlegen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann das sinnvoll ist, wie Sie dabei vorgehen und erhalten eine sofort nutzbare Vorlage für Ihren schriftlichen Widerspruch.

[Vorname Nachname / Name der Jagdgenossenschaft oder des Pächters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Aktenzeichen oder Jagdbezirk]

An
[Name und Adresse der zuständigen Kreis- oder Gemeindeverwaltung]

Ort, Datum: [Ort], [TT.MM.JJJJ]

Betreff: Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid vom [Datum des Bescheids] ein, der mir am [Datum des Erhalts] zugegangen ist.

Ich halte die festgesetzte Steuerhöhe bzw. deren Grundlage für nicht zutreffend und beantrage eine erneute Prüfung.

Begründung:

[Bitte schildern Sie hier Ihre Argumentation im Detail. Wurde der festgesetzte Jagdwert zu hoch angesetzt? Beruht der Steuerbescheid auf veralteten oder unzutreffenden Pachtverträgen? Wurde ein Abschlag für nicht bejagbare Flächen nicht berücksichtigt? Liegt eine fehlerhafte Flächenberechnung oder falsche Anrechnung von Eigenjagdflächen vor? Fügen Sie geeignete Nachweise bei, z. B. Kopien des aktuellen Pachtvertrags, Kartenmaterial, Jagdkatasterauszüge oder Vergleichswerte angrenzender Jagdbezirke.]

Ich bitte Sie, auf Grundlage meiner Angaben und beigefügten Unterlagen eine neue Berechnung vorzunehmen.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname / ggf. Funktion].

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Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Höhe der Steuer oder deren Berechnungsgrundlage aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist. Die Jagdsteuer wird meist auf Basis des jährlichen Pachtertrags erhoben – doch hier kann es zu Ungenauigkeiten kommen.

Häufige Gründe für einen gerechtfertigten Widerspruch:

  • Falscher Pachtwert: Die Behörde legt einen Pachtwert zugrunde, der höher ist als der tatsächlich vereinbarte.
  • Unberücksichtigte Abzüge: Abschläge für nicht bejagbare Flächen, Biotope oder jagdlich gesperrte Zonen wurden nicht abgezogen.
  • Veraltete oder unvollständige Daten: Der Steuerbescheid basiert auf einem alten Vertrag oder enthält fehlerhafte Flächenangaben.
  • Fehler bei Eigenjagdbezirken: Flächen, die zur Eigenjagd zählen und daher steuerfrei wären, wurden irrtümlich einbezogen.
  • Rechtsauffassung strittig: Die Behörde wendet eine Berechnungsweise an, die von der üblichen Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung abweicht.

In diesen Fällen sollten Sie die Berechnungsgrundlagen sorgfältig prüfen und mit geeigneten Nachweisen belegen, weshalb der Steuerbescheid nicht korrekt ist.

Was zur Frist zu beachten ist

Der Widerspruch gegen den Jagdsteuerbescheid muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingehen. Maßgeblich ist das Datum der Bekanntgabe, wie es in der Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist. Verpassen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig – selbst wenn er fehlerhaft ist.

Rechtslage im Überblick

Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erhebung der Jagdsteuer selbst basiert in der Regel auf kommunalen Satzungen, gestützt auf das Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes. In der Satzung finden sich auch Details zur Bemessung der Steuer, mögliche Freibeträge oder Abschläge – diese sollten Sie bei der Widerspruchsbegründung unbedingt mit einbeziehen.

Form und Format des Widerspruchs

Damit Ihr Widerspruch wirksam ist, müssen Sie folgende Punkte beachten:

  • Reichen Sie den Widerspruch schriftlich ein – per Post, Fax oder ggf. elektronisch, wenn von der Behörde akzeptiert.
  • Nennen Sie das Datum und Aktenzeichen des Bescheids sowie die Bezeichnung des Jagdbezirks oder der betroffenen Flächen.
  • Begründen Sie klar, warum Sie die Steuerfestsetzung für fehlerhaft halten – möglichst mit Belegen.
  • Fügen Sie unterstützende Unterlagen bei, etwa den aktuellen Pachtvertrag, Flurkarten, Berechnungen oder Stellungnahmen.
  • Heben Sie sich eine Kopie Ihres Schreibens und einen Nachweis über den Versand gut auf.

Ein sachlicher und nachvollziehbarer Widerspruch erhöht Ihre Chancen auf eine Korrektur erheblich. Nutzen Sie unsere Vorlage zur sicheren Formulierung.

Was Sie nach dem Widerspruch erwarten können

Nach Eingang des Widerspruchs prüft die zuständige Stelle den Steuerbescheid erneut. Die Bearbeitungsdauer kann zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten liegen. Sie erhalten eine schriftliche Rückmeldung in Form eines Abhilfebescheids oder einer Widerspruchsentscheidung.

Im besten Fall wird der Bescheid aufgehoben oder korrigiert. Bleibt es bei der ursprünglichen Festsetzung, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Solange keine „sofortige Vollziehung“ angeordnet wurde, müssen Sie den Betrag nicht zahlen, bis über den Widerspruch entschieden ist.

Antworten auf typische Fragen

Kann ich auch als Jagdpächter gegen die Steuer Einspruch einlegen?

Ja, als Pächter einer Jagdfläche sind Sie in der Regel direkt steuerpflichtig und damit auch berechtigt, gegen den Steuerbescheid Widerspruch einzulegen. Auch wenn die Steuer formal auf den Verpächter abgestellt ist, erfolgt die Abwälzung meist vertraglich auf Sie. Prüfen Sie also nicht nur den Bescheid, sondern auch Ihre Pachtvereinbarung. Wenn die Grundlage der Steuerfestsetzung aus Ihrer Sicht falsch ist, können und sollten Sie aktiv widersprechen – und dabei relevante Nachweise einreichen.

Was gilt, wenn sich die jagdlich nutzbare Fläche geändert hat?

Wenn sich die bejagbare Fläche seit dem letzten Bescheid reduziert hat – z. B. durch neue Schutzgebiete, Bebauung oder Sperrungen – kann dies zu einer niedrigeren Steuer führen. Wird das in Ihrem aktuellen Bescheid nicht berücksichtigt, sollten Sie Widerspruch einlegen. Reichen Sie aktuelle Flurkarten oder Verwaltungsakte zur Flächenänderung ein. Die Bemessung der Steuer muss sich stets an den tatsächlich bejagbaren Flächen orientieren. Alte Daten führen oft zu falschen Berechnungen.

Kann ich den Steuerbescheid auch teilweise anfechten?

Ja, ein Widerspruch kann sich auch nur gegen einen Teil des Steuerbescheids richten – etwa die Höhe des angesetzten Pachtwerts oder die Fläche bestimmter Teilbereiche. Beschreiben Sie im Widerspruch genau, welcher Teil angefochten wird und warum. Fügen Sie entsprechende Belege bei. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn nur einzelne Positionen im Bescheid strittig sind, Sie aber keine grundsätzliche Aufhebung anstreben. Die Behörde ist verpflichtet, auch Teilwidersprüche zu prüfen.

Was passiert, wenn mein Widerspruch abgelehnt wird?

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid. Darin wird die Entscheidung begründet und die ursprüngliche Festsetzung bestätigt. Sie haben dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Dauer des Klageverfahrens können Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen, um die Zahlung aufzuschieben. In vielen Fällen kann bereits im Vorfeld ein klärendes Gespräch mit der Behörde hilfreich sein, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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