Widerspruch gegen die Sanktion durch die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters
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Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen die Sanktion durch die Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters – Vorlage anzeigen
Eine Sanktion des Jobcenters wegen angeblicher Verstöße gegen die Eingliederungsvereinbarung ist für Betroffene nicht nur finanziell belastend, sondern oft auch inhaltlich unbegründet. Viele dieser Vereinbarungen kommen unter einseitigem Druck zustande, sind unklar formuliert oder berücksichtigen die Lebenssituation der Betroffenen nicht ausreichend. Wenn Sie sich gegen eine solche Sanktion wehren wollen, sind Sie hier genau richtig – wir erklären Ihnen, wie Sie Widerspruch einlegen und was Sie dabei beachten sollten.
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Ob und wann ein Widerspruch sinnvoll ist
Ein Widerspruch gegen eine Sanktion aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung ist dann berechtigt, wenn die Sanktion auf falschen Annahmen beruht oder wichtige Umstände nicht berücksichtigt wurden. Eingliederungsvereinbarungen müssen individuell, realistisch und freiwillig sein. Wenn das nicht gegeben ist, kann eine Sanktion unrechtmäßig sein.
Folgende Gründe sprechen häufig für einen erfolgreichen Widerspruch:
- Keine einvernehmliche Vereinbarung: Die EGV wurde per Verwaltungsakt erlassen, ohne dass Sie wirklich zustimmen konnten.
- Unverhältnismäßige Pflichten: Die in der EGV geforderten Maßnahmen waren objektiv nicht zumutbar oder realisierbar.
- Wichtige Gründe für Nichterfüllung: z. B. Krankheit (mit Attest), Betreuungspflichten, nicht erreichbare Maßnahmeorte.
- Fehlende Beratung oder Aufklärung: Die Bedeutung der Vereinbarung wurde nicht erklärt oder unvollständig erläutert.
- Unklare oder widersprüchliche Regelungen: Die Pflichten in der EGV waren nicht eindeutig oder widersprachen anderen Weisungen.
Wenn Sie eine dieser Situationen betrifft, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen – und das möglichst mit Belegen und einer sachlichen Darstellung Ihres Standpunkts.
Wie lange bleibt Zeit?
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Sanktionsbescheids einreichen. Das genaue Fristende finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Nach Ablauf der Frist ist ein Widerspruch nur noch in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei unverschuldeter Fristversäumnis).
Relevante Regelungen
Die rechtliche Grundlage für Sanktionen bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Eingliederungsvereinbarung ist § 31 SGB II. Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach den §§ 83 ff. SGB X in Verbindung mit den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff. VwGO). Das Jobcenter ist verpflichtet, Ihren Widerspruch unter Berücksichtigung aller Umstände und Nachweise erneut zu prüfen.
Form und Format des Widerspruchs
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Sie können ihn auf folgenden Wegen einreichen:
- Per Post – idealerweise per Einschreiben
- Persönlich im Jobcenter – mit schriftlicher Eingangsbestätigung
- Per Fax – mit Sendeprotokoll
Im Schreiben sollten Sie klar darlegen, warum die Sanktion Ihrer Ansicht nach ungerechtfertigt ist, und alle relevanten Nachweise beifügen. Dazu zählen z. B. ärztliche Atteste, Betreuungsnachweise, E-Mails mit dem Maßnahmenträger oder Nachweise über Bewerbungsbemühungen. Bewahren Sie unbedingt eine Kopie Ihres Schreibens und aller Anhänge auf.
Was als Nächstes passiert
Nach Eingang des Widerspruchs prüft das Jobcenter Ihre Einwände erneut. In vielen Fällen wird ein Mitarbeiterkontakt erfolgen oder es werden zusätzliche Unterlagen angefordert. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben, wird die Sanktion aufgehoben und die Leistungen rückwirkend wiederhergestellt. Wird der Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie eine schriftliche Widerspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen – kostenfrei und auch ohne Anwalt möglich.
Fragen und Antworten
Was, wenn ich krank war und deshalb Termine nicht einhalten konnte?
Wenn Sie krank waren, müssen Sie dem Jobcenter ein ärztliches Attest vorlegen, das den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit genau angibt. Reichen Sie es möglichst sofort oder spätestens mit dem Widerspruch nach. Krankheit gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 31 SGB II und schützt vor Sanktionen, wenn Sie dadurch tatsächlich verhindert waren. Fehlt ein Attest, kann das Amt die Sanktion aufrechterhalten – deshalb ist schnelles Handeln wichtig.
Was ist, wenn ich die EGV nicht unterschrieben habe, aber trotzdem sanktioniert wurde?
Wenn Sie die Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben haben, darf das Jobcenter stattdessen einen sogenannten Verwaltungsakt erlassen. Auch gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen. Wichtig ist: Wenn die Sanktion auf eine Pflicht aus einem Verwaltungsakt basiert, der rechtlich fehlerhaft ist, kann auch die Sanktion aufgehoben werden. Prüfen Sie genau, ob der Verwaltungsakt verständlich, verhältnismäßig und mit Ihrer persönlichen Lage vereinbar ist.
Kann ich die Leistungskürzung rückwirkend zurückbekommen?
Ja, wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, muss das Jobcenter die gekürzten Leistungen rückwirkend nachzahlen. Das gilt sowohl für Geldleistungen als auch für eventuelle Sachleistungen. Voraussetzung ist, dass die Sanktion unrechtmäßig war oder Sie einen wichtigen Grund für die Pflichtverletzung nachweisen konnten. Halten Sie Nachweise und Fristen gut fest – damit Ihre Ansprüche nicht verloren gehen.
Wie kann ich meine Chancen im Widerspruch verbessern?
Je konkreter Sie die Hintergründe der angeblichen Pflichtverletzung erklären und je mehr Belege Sie einreichen, desto besser stehen Ihre Chancen. Beschreiben Sie klar, warum Sie eine Maßnahme nicht antreten konnten oder weshalb die Vereinbarung für Sie nicht umsetzbar war. Fügen Sie Nachweise bei – etwa Atteste, Fahrtkostenprobleme, familiäre Pflichten oder schriftliche Kommunikation mit dem Jobcenter. Eine ruhige, sachliche Argumentation ist oft wirkungsvoller als eine rein emotionale Reaktion.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.