Widerspruch gegen den Entzug des Kfz-Kennzeichens

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Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Widerspruch gegen den Entzug des Kfz-Kennzeichens – Vorlage anzeigen

Wenn Ihnen die Zulassungsstelle die Entziehung des Kfz-Kennzeichens mitteilt, kann das weitreichende Folgen haben: Ihr Fahrzeug darf nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden. Diese Maßnahme ist oft mit Missverständnissen verbunden – etwa bei kurzzeitigem Versicherungsausfall oder bezahlten, aber noch nicht verbuchten Steuerrückständen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Entziehung unrechtmäßig oder voreilig war, können Sie Widerspruch einlegen. Hier erklären wir Ihnen, wie das geht – samt Vorlage zum Ausfüllen.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Geburtsdatum]


An
[Name und Adresse der Zulassungsstelle / zuständigen Behörde]


Ort, Datum: [Ort], [TT.MM.JJJJ]


Widerspruch gegen die Entziehung des Kfz-Kennzeichens vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem mir die Entziehung des amtlichen Kennzeichens [Kennzeichen] für mein Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) [FIN] mitgeteilt wurde.


Begründung:


Nach meiner Auffassung liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Kennzeichens gemäß § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht vor. Die Maßnahme ist unverhältnismäßig bzw. beruht auf einer fehlerhaften oder veralteten Grundlage.


[Bitte fügen Sie hier Ihre individuelle Begründung ein, z. B.:]



  • Die angeblich fehlende Versicherung besteht bereits wieder und wurde nachgewiesen (eVB-Nummer: [Nummer]).

  • Rückstände bei der Kfz-Steuer wurden vollständig beglichen – Zahlungsnachweis liegt bei.

  • Es handelt sich um ein Missverständnis oder eine Verwechslung (z. B. fehlerhaftes Aktenzeichen oder Kennzeichen).

  • Ich wurde nicht vorab informiert oder angehört – Anhörungspflicht verletzt.

  • Das Fahrzeug war ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt – Entziehung ist nicht erforderlich.



Ich bitte daher um eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie um eine schriftliche Mitteilung des Ergebnisses.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen den Entzug des Kfz-Kennzeichens

Entscheidung anfechten: In diesen Fällen möglich

Ein Widerspruch gegen die Entziehung des Kfz-Kennzeichens ist dann sinnvoll, wenn die behördliche Maßnahme auf falschen Annahmen beruht oder unverhältnismäßig ist. Die Zulassungsbehörde darf ein Kennzeichen nur entziehen, wenn objektiv keine Zulassungsvoraussetzungen mehr vorliegen – etwa wegen fehlender Versicherung oder offener Kfz-Steuer. Gleichzeitig muss das Vorgehen verhältnismäßig und rechtlich korrekt sein.

Diese Fälle kommen häufig vor:

  • Versicherung war nur kurzzeitig unterbrochen: Der neue Nachweis wurde inzwischen erbracht – z. B. eVB-Nummer.
  • Kfz-Steuer wurde bereits gezahlt: Die Zahlung ist erfolgt, wurde aber noch nicht verbucht.
  • Keine vorherige Anhörung: Sie wurden nicht ordnungsgemäß informiert oder konnten sich nicht äußern.
  • Falsche Angaben: Verwechslung von Kennzeichen oder Fahrzeugdaten im Bescheid.
  • Fahrzeug war bereits stillgelegt: Es bestand kein Anlass für eine aktive Entziehung.

Wenn Sie sich in einer dieser Situationen wiedererkennen, sollten Sie Widerspruch einlegen und entsprechende Nachweise beifügen.

Fristen und Termine

Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat ab dem Datum der Zustellung des Bescheids. Innerhalb dieser Frist muss Ihr Schreiben bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Achten Sie auf die genaue Angabe in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Relevante Regelungen

Rechtsgrundlage für die Entziehung von Kfz-Kennzeichen ist § 48 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der Widerspruch erfolgt nach § 70 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese Regelungen ermöglichen es Bürgerinnen und Bürgern, sich gegen Verwaltungsakte wie eine Kennzeichenentziehung rechtlich zu wehren.

Widerspruch korrekt einreichen

Der Widerspruch ist schriftlich bei der im Bescheid genannten Behörde einzureichen. Die folgenden Übermittlungswege sind zulässig:

  • Per Post – möglichst per Einschreiben mit Rückschein
  • Per Fax mit Sendeprotokoll
  • Persönlich – mit schriftlicher Eingangsbestätigung

Ihr Widerspruch sollte diese Angaben enthalten:

  • Vollständige persönliche Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum)
  • Aktenzeichen und Datum des Bescheids
  • Angabe, dass Sie Widerspruch einlegen
  • Begründung – möglichst mit Belegen (Versicherungsnachweis, Steuerquittung etc.)

Heben Sie sich unbedingt eine Kopie Ihres Schreibens und einen Nachweis über die Abgabe auf.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Zulassungsstelle den Vorgang erneut. Wird festgestellt, dass die Entziehung des Kennzeichens unberechtigt war oder sich die Sachlage inzwischen geändert hat (z. B. durch nachgereichte Nachweise), kann der Bescheid aufgehoben werden.

Andernfalls erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Während der Prüfung bleibt die Maßnahme jedoch grundsätzlich wirksam – das Fahrzeug darf nicht genutzt werden. Sie können jedoch bei besonderer Dringlichkeit die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

FAQ rund um den Widerspruch

Kann ich das Kennzeichen zurückbekommen, wenn ich den Mangel behebe?

Ja, wenn Sie z. B. den Versicherungsschutz nachweisen oder die ausstehende Steuer begleichen, kann die Behörde die Maßnahme aufheben. Reichen Sie die entsprechenden Nachweise schnellstmöglich ein – idealerweise direkt mit dem Widerspruch. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Wiederausgabe des Kennzeichens bestehen.

Muss die Behörde mich vor der Entziehung informieren?

In der Regel ja. Vor der Entziehung des Kennzeichens ist eine Anhörung gesetzlich vorgesehen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei akuter Gefahr – kann darauf verzichtet werden. Wenn Sie keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, kann das ein Verfahrensfehler sein, der im Widerspruch geltend gemacht werden sollte.

Was passiert, wenn ich trotzdem mit dem Fahrzeug fahre?

Das Fahren ohne gültiges Kennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit, in einigen Fällen sogar eine Straftat dar – insbesondere wenn der Versicherungsschutz nicht besteht. Es drohen Bußgelder, Punkte oder strafrechtliche Konsequenzen. Nutzen Sie das Fahrzeug daher keinesfalls, solange die Entziehung nicht aufgehoben ist.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Widerspruchs?

Die Dauer hängt vom Einzelfall und der Bearbeitungskapazität der Behörde ab. In der Regel dauert es wenige Wochen. Wenn Sie vollständige und klare Nachweise einreichen, kann das Verfahren beschleunigt werden. In dringenden Fällen (z. B. berufliche Notwendigkeit) sollten Sie parallel einen Antrag auf vorläufige Wiederzulassung oder Aussetzung der Vollziehung stellen.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.