Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid
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Wichtige Informationen zu dieser Vorlage
Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid – Vorlage anzeigen
Die Kirchensteuer wird automatisch zusammen mit der Einkommensteuer erhoben – aber nicht immer stimmt alles. Gerade wenn Sie aus der Kirche ausgetreten sind oder einer nicht steuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehören, kann es schnell zu Fehlern kommen. Wenn Ihr Kirchensteuerbescheid falsch ist, können Sie Widerspruch einlegen. Hier zeigen wir Ihnen, wie das geht – inklusive Vorlage.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Steuernummer oder Identifikationsnummer]
[Name und Adresse des zuständigen Finanzamts]
[Vorname Nachname]
Widerspruchsvorlage herunterladen
Wählen Sie aus, ob Sie die Vorlage als PDF oder Word-Dokument herunterladen möchten.
Widerspruch einlegen: Wann ist es angebracht?
Ein Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid ist insbesondere dann berechtigt, wenn die Kirchensteuer zu Unrecht erhoben wurde oder die Bemessungsgrundlage nicht stimmt. Da die Kirchensteuer auf Basis Ihrer elektronisch gemeldeten Religionszugehörigkeit berechnet wird, können veraltete oder fehlerhafte Daten zu unzutreffenden Bescheiden führen.
Typische Gründe für einen Widerspruch:
- Austritt aus der Kirche wurde nicht berücksichtigt: Der Austritt erfolgte vor oder während des Steuerjahres, ist aber nicht im Bescheid erfasst.
- Fehlzuordnung der Religionszugehörigkeit: z. B. bei Umzug, Doppelerfassung oder unvollständigen Meldedaten.
- Zugehörigkeit zu keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft: Sie gehören einer Religionsgemeinschaft an, die keine Kirchensteuer erhebt.
- Falsche Berechnungsgrundlage: z. B. Sonderzahlungen, Kapitalerträge oder Nachzahlungen wurden nicht korrekt zugeordnet.
Wenn Sie Belege wie Austrittsbestätigungen oder Melderegisterauszüge beifügen, erhöht das die Erfolgsaussicht Ihres Widerspruchs erheblich.
Was zur Frist zu beachten ist
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Kirchensteuerbescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen. Als Bekanntgabe gilt in der Regel der dritte Tag nach dem Versanddatum, es sei denn, Sie können einen anderen Zugang nachweisen. Das konkrete Datum entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.
Rechtslage im Überblick
Rechtsgrundlage für den Widerspruch ist § 347 Abgabenordnung (AO). Die Kirchensteuer wird auf Grundlage der jeweiligen Kirchensteuergesetze der Bundesländer erhoben. Das Finanzamt ist für die Festsetzung und den Einzug zuständig. Wenn Ihre Kirchenzugehörigkeit nicht korrekt gespeichert ist oder falsche Berechnungsgrundlagen verwendet wurden, können Sie durch einen Widerspruch eine Korrektur veranlassen.
Einreichung leicht gemacht
Reichen Sie den Widerspruch schriftlich beim zuständigen Finanzamt ein – per Post (am besten per Einschreiben), per Fax oder über das ELSTER-Portal. Eine persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung ist ebenfalls möglich.
Ihr Widerspruch sollte enthalten:
- Ihre vollständigen Kontaktdaten und Steuernummer/Identifikationsnummer
- Datum und Bezeichnung des Kirchensteuerbescheids
- Klare Begründung mit Nachweisen, z. B. Austrittsbestätigung vom Standesamt, Meldebescheinigung
- Ggf. zusätzliche Dokumente bei fehlerhafter Berechnung (z. B. Steuererklärung, Einkommensnachweise)
Fordern Sie ausdrücklich die Überprüfung und Korrektur der Festsetzung sowie eine schriftliche Bestätigung des Eingangs.
Was als Nächstes passiert
Nach Eingang des Widerspruchs prüft das Finanzamt die Angaben zur Religionszugehörigkeit und ggf. die steuerlichen Daten. Stellt sich heraus, dass ein Fehler vorliegt, wird der Bescheid korrigiert und ein geänderter Kirchensteuerbescheid erlassen. Die Bearbeitung kann mehrere Wochen dauern.
Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, erhalten Sie eine sogenannte Einspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht einreichen. In vielen Fällen genügt jedoch bereits der Widerspruch mit klarer Begründung und Nachweisen, um den Fehler zu korrigieren.
Häufig gestellte Fragen
Ich bin vor Jahren aus der Kirche ausgetreten – warum zahle ich trotzdem Kirchensteuer?
Es kann vorkommen, dass der Kirchenaustritt nicht korrekt oder gar nicht an das Finanzamt gemeldet wurde. Wichtig ist, dass der Austritt beim Standesamt offiziell erklärt wurde – erst dann gilt er steuerlich. Reichen Sie eine Kopie der Austrittsbescheinigung mit dem Widerspruch ein. Das Finanzamt kann dann prüfen, ob und ab wann keine Kirchensteuer mehr fällig war. Ein rückwirkender Austritt ist rechtlich nicht möglich, aber eine Korrektur für vergangene Jahre ist unter Umständen machbar.
Ich bin konfessionslos, aber im Bescheid steht eine Religionszugehörigkeit – was tun?
In diesem Fall liegt vermutlich ein Fehler im Melderegister vor. Sie sollten bei Ihrer Meldebehörde einen Auszug Ihrer Religionsdaten anfordern und beim Finanzamt einreichen. Wenn dort ein Eintrag falsch oder veraltet ist, kann das zur Festsetzung der Kirchensteuer führen. Beantragen Sie die Korrektur beim Einwohnermeldeamt und legen Sie die Unterlagen dem Finanzamt mit Ihrem Widerspruch bei. So kann der Bescheid berichtigt werden.
Ich habe nur einen Einkommensteuerbescheid erhalten – warum kommt jetzt ein Kirchensteuerbescheid?
Die Kirchensteuer wird häufig als Teil des Einkommensteuerbescheids ausgewiesen. In manchen Fällen (z. B. bei Kapitalerträgen, Nachveranlagungen oder bei getrennter Festsetzung) erhalten Sie einen gesonderten Bescheid. Prüfen Sie, ob der Bescheid korrekt mit Ihrer Kirchenzugehörigkeit übereinstimmt. Wenn nicht, können Sie Widerspruch einlegen und die Sachlage erläutern. Fügen Sie ggf. eine aktuelle Meldebescheinigung oder Austrittsbescheinigung bei.
Kann ich rückwirkend zu viel gezahlte Kirchensteuer erstattet bekommen?
Eine Erstattung ist nur möglich, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist – also wenn die Widerspruchsfrist noch läuft oder Sie fristgerecht Einspruch eingelegt haben. Für bestandskräftige Bescheide ist eine Korrektur nur bei offenkundigem Fehler oder im Rahmen eines sogenannten „Antrags auf schlichte Änderung“ möglich. Wenn Sie z. B. einen verspätet erkannten Austritt nachweisen können, sollten Sie diesen schnellstmöglich einreichen und auf Vertrauensschutz plädieren.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.