Widerspruch gegen die Ablehnung eines Kita-Platzes
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Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen die Ablehnung eines Kita-Platzes – Vorlage anzeigen
Die Ablehnung eines Kita-Platzes stellt viele Familien vor große Herausforderungen – besonders, wenn der Wiedereinstieg in den Beruf geplant ist oder eine soziale Belastung vorliegt. Doch in vielen Fällen ist die Ablehnung nicht rechtmäßig: Kinder ab dem ersten Geburtstag haben nach § 24 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Wenn Ihnen dieser Platz verwehrt wurde, können und sollten Sie Widerspruch einlegen – wir zeigen Ihnen wie.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Aktenzeichen oder Antragsnummer]
[Name und Adresse des zuständigen Jugendamts / Kita-Fachbereichs]
[Vorname Nachname]
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In welchen Fällen ein Widerspruch Sinn macht
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung eines Kita-Platzes ist dann berechtigt, wenn der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung verletzt wurde. Nach dem Gesetz haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr Anspruch auf Betreuung – unabhängig vom beruflichen Status der Eltern. Auch Kinder unter einem Jahr haben einen Anspruch, wenn ein besonderer Bedarf besteht.
Typische Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:
- Ihr Kind ist älter als ein Jahr: Damit besteht ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
- Es liegt ein dringender Bedarf vor: Etwa aufgrund von Berufstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder besonderen familiären Umständen.
- Es wurde kein zumutbarer Alternativplatz angeboten: Die Kommune muss zumindest ein erreichbares und angemessenes Angebot bereitstellen.
- Keine ausreichende Begründung im Ablehnungsbescheid: Eine pauschale Kapazitätsbegründung genügt nicht.
- Unverhältnismäßige Wartezeit: Die Platzvergabe wurde auf unbestimmte Zeit verschoben, ohne verbindliche Perspektive.
Ein gut begründeter Widerspruch mit allen relevanten Nachweisen kann dazu führen, dass Ihr Kind doch noch rechtzeitig einen Platz erhält – notfalls auch im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht.
Fristen und Termine
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids beim zuständigen Jugendamt eingehen. Maßgeblich ist das tatsächliche Zustelldatum, nicht das Ausstellungsdatum des Schreibens.
Relevante Regelungen
Die rechtliche Grundlage für den Widerspruch ist § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 24 SGB VIII. Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege. Der Widerspruch ermöglicht die erneute Prüfung durch das Jugendamt und ist Voraussetzung für eine spätere Klage, falls keine Einigung erfolgt.
Was beim Einreichen zu beachten ist
Der Widerspruch muss schriftlich bei der im Bescheid genannten Behörde eingereicht werden. Diese Übermittlungswege sind zulässig:
- Per Post – idealerweise per Einschreiben mit Rückschein
- Persönlich – mit schriftlicher Empfangsbestätigung
- Per Fax – mit Sendeprotokoll
- In vielen Kommunen auch digital über das Jugendamtsportal oder per De-Mail
Geben Sie im Widerspruch klar an, für welches Kind der Platz beantragt wurde, und fügen Sie relevante Nachweise bei – z. B. Arbeitsbescheinigungen, Absagen anderer Kitas oder medizinische Atteste. Eine sachliche, gut strukturierte Begründung erhöht die Erfolgsaussichten erheblich. Heben Sie eine Kopie und den Nachweis über die Abgabe gut auf.
Ablauf nach dem Widerspruch
Nach Eingang des Widerspruchs wird Ihr Antrag nochmals durch das Jugendamt geprüft. Dies kann zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten dauern. Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird, erfolgt eine erneute Platzvergabe oder die Benennung eines konkreten Alternativplatzes. Wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben – oft mit der Möglichkeit auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn eine Betreuung dringend benötigt wird.
Häufig gestellte Fragen
Mein Kind ist über ein Jahr alt – darf mir ein Platz verwehrt werden?
Nein, Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres haben nach § 24 SGB VIII einen klaren Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung. Die Kommune muss einen zumutbaren Betreuungsplatz bereitstellen. Eine Ablehnung mit dem Hinweis auf fehlende Kapazitäten reicht rechtlich nicht aus. Sie können Widerspruch einlegen und notfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, z. B. über Eilverfahren.
Was gilt als „zumutbarer Alternativplatz“?
Ein Alternativplatz muss hinsichtlich Entfernung, Betreuungszeit und Qualität vertretbar sein. Ein Platz in einem völlig anderen Stadtteil, mit stark verkürzten Öffnungszeiten oder ungeeignetem pädagogischen Konzept kann unzumutbar sein. Im Widerspruch sollten Sie konkret darlegen, warum das angebotene Alternativangebot für Ihr Kind nicht in Frage kommt – am besten mit Nachweisen.
Kann ich Widerspruch einlegen, obwohl ich mehrere Kitas angefragt habe?
Ja. Der Rechtsanspruch bezieht sich auf irgendeinen geeigneten Betreuungsplatz, nicht auf eine bestimmte Einrichtung. Wenn Sie sich rechtzeitig bemüht und dennoch keinen Platz erhalten haben, können Sie Widerspruch einlegen – unabhängig davon, wie viele Kitas Sie kontaktiert haben. Wichtig ist, dass keine angemessene Betreuung bereitgestellt wurde.
Was kann ich tun, wenn der Widerspruch zu lange unbeantwortet bleibt?
Wenn Sie innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung erhalten, können Sie eine sogenannte Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) einreichen. Vorher empfiehlt sich eine schriftliche Erinnerung mit Fristsetzung an das Jugendamt. Bei besonders dringendem Bedarf – etwa wegen Arbeitsaufnahme – ist auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht möglich, um schnell einen Platz zu erzwingen.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.