Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zur Marktplatznutzung
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Wichtige Informationen zu dieser Vorlage
Häufige Fragen zu dieser Vorlage
Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zur Marktplatznutzung – Vorlage anzeigen
Ein fehlerhafter Gebührenbescheid für die Nutzung des Marktplatzes kann zu erheblichen Mehrkosten für Händler und Veranstalter führen – besonders, wenn Flächen, Zeiträume oder Gebührenkategorien falsch angesetzt wurden. Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten haben und den Eindruck haben, dass dieser nicht korrekt ist, können Sie sich erfolgreich wehren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Widerspruch einlegen und stellen Ihnen eine geeignete Vorlage zur Verfügung.
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Kundennummer oder Vorgangsnummer]
[Vorname Nachname / Firmenname]
Widerspruchsvorlage herunterladen
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In welchen Fällen ein Widerspruch Sinn macht
Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zur Marktplatznutzung ist dann sinnvoll, wenn die Berechnungsgrundlage nicht korrekt ist oder der Bescheid ohne nachvollziehbare Begründung von bisherigen Regelungen abweicht. Fehler entstehen häufig durch falsche Flächenzuordnungen, übersehene Sonderregelungen oder pauschale Veranlagungen.
Häufige Gründe für einen erfolgreichen Widerspruch:
- Falsche Flächenberechnung: Die im Bescheid angesetzte Fläche stimmt nicht mit der tatsächlichen Nutzung überein.
- Falscher Zeitraum: Es wurden Gebühren für Tage berechnet, an denen der Platz nicht genutzt wurde (z. B. wetterbedingt).
- Unzutreffender Gebührensatz: Die falsche Kategorie (z. B. für Sondernutzung statt Marktteilnahme) wurde angesetzt.
- Nicht berücksichtigte Vergünstigungen: Etwa für Dauerbeschicker, gemeinnützige Organisationen oder regionale Händler.
- Formale Fehler: Der Bescheid enthält keine ausreichende Begründung oder die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.
Ein klar formulierter Widerspruch mit aussagekräftigen Unterlagen kann zur Aufhebung oder Korrektur des Bescheids führen.
Fristen und Termine
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Markt- oder Ordnungsbehörde eingehen. Maßgeblich ist das Zustelldatum, nicht das Ausstellungsdatum des Gebührenbescheids.
Relevante Regelungen
Die rechtliche Grundlage für den Widerspruch ergibt sich aus § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der örtlichen Sondernutzungssatzung bzw. Marktordnung und der Gebührensatzung der Kommune. Diese regeln, wann und in welcher Höhe Gebühren für die Nutzung öffentlicher Flächen wie Marktplätzen erhoben werden dürfen. Die erhobenen Gebühren müssen verhältnismäßig, nachvollziehbar und rechtlich begründet sein.
So reichen Sie den Widerspruch ein
Reichen Sie den Widerspruch schriftlich bei der im Bescheid genannten Behörde ein. Diese Wege sind zulässig:
- Per Post – idealerweise als Einschreiben mit Rückschein
- Persönlich – mit Empfangsbestätigung
- Per Fax – mit Sendebericht
- Teilweise auch digital über das Serviceportal der Stadt oder per De-Mail
Geben Sie im Schreiben das Aktenzeichen oder die Rechnungsnummer an und erläutern Sie konkret, welche Punkte Sie beanstanden. Fügen Sie Nachweise wie Fotos, Lagepläne, eigene Flächenberechnungen oder Buchungsbestätigungen bei. Dokumentieren Sie den Versand und heben Sie eine Kopie des Schreibens auf.
Wie geht es nach dem Einreichen weiter?
Nach Eingang Ihres Widerspruchs prüft die Behörde den Bescheid erneut. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Kommune zwei bis acht Wochen. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wird der Bescheid aufgehoben oder korrigiert. Andernfalls erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben. In vielen Fällen führt der Widerspruch jedoch bereits zu einer gütlichen Einigung – insbesondere bei gut begründeten Einwänden.
Ihre Fragen – unsere Antworten
Wie belege ich, dass ich den Marktplatz nicht an allen Tagen genutzt habe?
Führen Sie im Widerspruch eine detaillierte Auflistung der tatsächlichen Nutzungstage auf und fügen Sie ggf. eigene Aufzeichnungen, Fotos, Quittungen oder Bestätigungen anderer Händler bei. Auch E-Mails mit der Marktleitung oder Wetterdaten können hilfreich sein. Je genauer Sie dokumentieren, desto besser kann die Behörde Ihre Angaben prüfen und die Gebühr anpassen.
Was tun, wenn mir plötzlich ein höherer Gebührensatz berechnet wird?
Erfragen Sie im Widerspruch die genaue Berechnungsgrundlage und weisen Sie auf bisherige Regelungen oder vereinbarte Konditionen hin. Fügen Sie alte Bescheide oder Zahlungsnachweise bei, die eine abweichende Gebührenpraxis belegen. Die Behörde muss erklären, warum die Gebührensätze sich geändert haben und dies nachvollziehbar begründen.
Kann ich Widerspruch einlegen, wenn die Fläche falsch berechnet wurde?
Ja. Wenn die angesetzte Fläche nicht der tatsächlich genutzten entspricht, legen Sie unbedingt Widerspruch ein. Fügen Sie eine eigene Skizze oder Fotos bei, die die tatsächliche Standgröße belegen. Auch Lagepläne des Veranstalters können hilfreich sein. Die Behörde ist verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und ggf. zu korrigieren.
Muss ich die Gebühr sofort zahlen, obwohl ich Widerspruch eingelegt habe?
Grundsätzlich bleibt der Bescheid vollziehbar – das heißt, Sie müssen zunächst zahlen. Sie können jedoch mit dem Widerspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 80 Abs. 4 VwGO), wenn die Forderung offensichtlich fehlerhaft oder die Zahlung wirtschaftlich unzumutbar ist. Begründen Sie diesen Antrag im Detail und fügen Sie Nachweise bei.
Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.