Widerspruch gegen die Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse

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Widerspruch gegen die Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse – Vorlage anzeigen

Wenn die Pflegekasse die Kostenübernahme für eine Kurzzeitpflege ablehnt, obwohl ein tatsächlicher Bedarf besteht, ist das für Betroffene und Angehörige oft eine große Belastung. Gerade bei plötzlichen Pflegeengpässen – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder dem Ausfall einer Pflegeperson – kann Kurzzeitpflege unverzichtbar sein. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie Widerspruch einlegen, welche Argumente zählen und worauf Sie unbedingt achten sollten.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Versichertennummer / Pflegeversicherungsnummer]


An

[Name der Pflegekasse bei der Krankenkasse]
[Straße und Hausnummer der Pflegekasse]
[PLZ Ort der Pflegekasse]


Ort, Datum: [Ort], [TT.MM.JJJJ]


Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für Kurzzeitpflege gemäß Bescheid vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem die beantragte Kostenübernahme für eine Kurzzeitpflegeleistung abgelehnt wurde. Der Bescheid wurde mir am [Datum des Erhalts] zugestellt.


Begründung:

Die beantragte Kurzzeitpflege ist gemäß § 42 SGB XI eine Leistung der Pflegeversicherung, auf die ich als Versicherte/r mit Pflegegrad [Pflegegrad einfügen] grundsätzlich Anspruch habe.


Die Ablehnung mit der Begründung, [z. B. die Voraussetzungen seien nicht erfüllt / andere Leistungen seien vorrangig zu nutzen], ist aus meiner Sicht nicht zutreffend. Die Kurzzeitpflege wurde notwendig, da [z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, akuter Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Ausfall der Pflegeperson] eine häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich war.


Die Situation wurde ärztlich dokumentiert (siehe beigefügtes Attest vom [Datum]) und durch die Pflegeeinrichtung bestätigt. Ein vorübergehender stationärer Aufenthalt war zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung dringend erforderlich und diente der Stabilisierung meines Gesundheitszustands.


Ich bitte Sie daher, den Ablehnungsbescheid nochmals zu prüfen und mir die Kurzzeitpflegeleistung gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu bewilligen.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen die Kurzzeitpflege durch die Pflegekasse

Wann lohnt sich ein Widerspruch?

Ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Kurzzeitpflege lohnt sich immer dann, wenn die Ablehnung auf fehlerhaften Annahmen oder einer unvollständigen Prüfung basiert. Häufige Gründe, bei denen ein Widerspruch berechtigt ist:

  • Akute Verschlechterung des Gesundheitszustands: Die häusliche Pflege ist vorübergehend nicht möglich, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Pflegeperson fällt aus: Krankheit, Kur oder andere Verhinderungsgründe machen eine stationäre Versorgung nötig.
  • Keine zumutbare Alternative: Tagespflege oder ambulante Dienste reichen nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf abzudecken.
  • Fehlende individuelle Prüfung: Die Pflegekasse lehnt pauschal ab, ohne die konkrete Situation zu bewerten.
  • Verwechslung mit Verhinderungspflege: Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden fälschlich gegeneinander aufgerechnet oder vermischt.

Mit einer guten Begründung, ärztlichen Nachweisen und einer Bestätigung der Pflegeeinrichtung steigen Ihre Chancen, die beantragte Leistung doch noch zu erhalten.

Frist für den Widerspruch

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids bei der Pflegekasse eingehen. Das maßgebliche Datum finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens.

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsgrundlage für Kurzzeitpflege ist § 42 SGB XI. Versicherte mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf bis zu 1.774 € pro Kalenderjahr für eine stationäre Kurzzeitpflege, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Das Widerspruchsverfahren erfolgt gemäß § 84 SGG. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind – etwa bei fehlendem Pflegegrad oder wenn die Maßnahme medizinisch/pflegerisch nicht begründbar ist.

Form und Einreichung

Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden – per Post (vorzugsweise per Einschreiben), per Fax mit Sendeprotokoll oder persönlich mit Eingangsbestätigung bei der Pflegekasse.

Folgende Unterlagen sollten beigefügt werden:

  • Ärztliches Attest zur medizinischen Notwendigkeit der Kurzzeitpflege
  • Pflegegrad-Bescheid (Kopie)
  • Bestätigung der Pflegeeinrichtung (z. B. Aufnahme- und Entlassungsdatum)
  • Schilderung der konkreten Pflegesituation, z. B. Ausfall der Pflegeperson

Formulieren Sie Ihren Widerspruch klar und nachvollziehbar. Begründen Sie, warum eine stationäre Kurzzeitpflege in Ihrem Fall notwendig war und warum keine andere Form der Versorgung infrage kam.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Nach Eingang Ihres Widerspruchs wird der Fall erneut geprüft. Die Pflegekasse kann dabei weitere Unterlagen anfordern oder eine Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst führen. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 3 und 6 Wochen.

Wird der Widerspruch anerkannt, erhalten Sie einen neuen Bescheid mit Übernahme der Kurzzeitpflegekosten. Bei Ablehnung erhalten Sie eine schriftliche Widerspruchsentscheidung. Gegen diese können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben – kostenfrei und auch ohne Anwalt.

Fragen verständlich erklärt

Was tun, wenn die Pflegekasse behauptet, ambulante Hilfe hätte ausgereicht?

In diesem Fall sollten Sie im Widerspruch genau schildern, warum ambulante Dienste nicht ausreichend waren – z. B. aufgrund fehlender Kapazitäten, notwendiger Rund-um-die-Uhr-Betreuung oder fehlender Angehöriger. Fügen Sie ärztliche Atteste und eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung bei. Die Pflegekasse darf nicht pauschal auf ambulante Alternativen verweisen, wenn die tatsächliche Versorgung nur stationär sichergestellt werden konnte.

Kann ich auch ohne Pflegegrad Kurzzeitpflege beantragen?

Kurzzeitpflege ist in der Regel erst ab Pflegegrad 2 möglich. In Ausnahmefällen – z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt – kann sie auch über die Krankenkasse im Rahmen der „häuslichen Krankenpflege“ oder § 39 SGB V übernommen werden. Wird dies übersehen, kann sich ein Widerspruch trotzdem lohnen. In solchen Fällen sollte im Schreiben deutlich gemacht werden, warum ein pflegerischer Bedarf vorliegt, auch wenn (noch) kein Pflegegrad festgestellt wurde.

Kann ich Kurzzeitpflege auch rückwirkend beantragen oder widersprechen?

Ja, wenn Sie bereits eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben und die Kostenübernahme abgelehnt wurde, können Sie rückwirkend Widerspruch einlegen – sofern der Ablehnungsbescheid nicht älter als einen Monat ist. Begründen Sie den akuten Bedarf und legen Sie alle relevanten Unterlagen bei (Rechnungen, ärztliche Atteste, Pflegeberichte). Die Kasse muss auch rückwirkend prüfen, ob die Maßnahme notwendig und rechtmäßig war.

Was tun, wenn die Pflegekasse Leistungen von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege verwechselt?

Die Pflegekasse darf die beiden Leistungsarten nicht pauschal gegeneinander aufrechnen. Sie können teilweise kombiniert werden (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Im Widerspruch sollten Sie klarstellen, welche Maßnahme Sie konkret beantragt haben, und auf die gesetzliche Regelung zur Aufstockung der Kurzzeitpflege durch nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege hinweisen. Legen Sie eine Kopie des Antrags und ggf. die Rechnung der Einrichtung bei.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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