Widerspruch gegen die Punkte in Flensburg

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Wichtige Informationen zu dieser Vorlage

Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Widerspruch gegen die Punkte in Flensburg – Vorlage anzeigen

Eine Mitteilung über neue Punkte in Flensburg sorgt oft für Verunsicherung. Viele Betroffene fragen sich, ob die Eintragung überhaupt rechtmäßig ist – insbesondere, wenn sie sich an keinen gravierenden Verstoß erinnern können oder Zweifel an der Messung haben. Falls auch Sie glauben, dass die Punkte zu Unrecht vergeben wurden, finden Sie hier alle wichtigen Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen und was Sie dabei beachten sollten.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Geburtsdatum]


An

[Kraftfahrt-Bundesamt oder zuständige Bußgeldstelle]
[Adresse der Behörde]


[Ort], [TT.MM.JJJJ]


Widerspruch gegen die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen die Mitteilung vom [Datum des Bescheids] ein, mit der mir die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg) mitgeteilt wurde.


Begründung:

Nach Prüfung der Unterlagen bin ich der Auffassung, dass die Punktevergabe nicht rechtmäßig erfolgte. Entweder bestehen Zweifel an dem zugrunde liegenden Verkehrsverstoß oder es sind formale bzw. sachliche Fehler im Verfahren aufgetreten.


[Bitte schildern Sie hier Ihre individuelle Begründung, z. B.:]


  • Der Verkehrsverstoß wurde fehlerhaft erfasst (z. B. Messfehler, falsche Fahreridentifikation).

  • Das Verfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt (fehlende Anhörung, Zustellungsfehler).

  • Es handelt sich um einen Bagatellverstoß, der nicht im Fahreignungsregister eingetragen werden darf.

  • Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig, eine Eintragung ist daher verfrüht.



Ich bitte um eine Überprüfung der Punktevergabe sowie um schriftliche Mitteilung des Ergebnisses.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen die Punkte in Flensburg

So erkennen Sie, ob sich ein Widerspruch lohnt

Ein Widerspruch gegen die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) ist dann sinnvoll, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes bestehen. Denn Punkte dürfen nur dann vergeben werden, wenn die jeweilige Ordnungswidrigkeit eindeutig festgestellt wurde und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Widerspruch kann beispielsweise dann Erfolg haben, wenn:

  • Der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist: Punkte dürfen erst nach Rechtskraft eingetragen werden.
  • Sie den Verkehrsverstoß nicht begangen haben: Etwa wenn das Fahrzeug auf jemand anderen zugelassen ist oder Sie zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht gefahren sind.
  • Formale Mängel im Verfahren vorliegen: Zum Beispiel keine ordnungsgemäße Anhörung, fehlerhafte Zustellung oder fehlendes Aktenzeichen.
  • Die Tat eigentlich nicht eintragungsfähig ist: Nicht jeder Verstoß führt automatisch zu Punkten – es müssen gewisse Schwellenwerte überschritten werden.
  • Es Unklarheiten bei der Beweisführung gibt: Etwa fehlerhafte Messgeräte oder unzureichende Dokumentation.

Wenn einer dieser Punkte auf Ihren Fall zutrifft, sollten Sie Widerspruch einlegen – es besteht die Möglichkeit, die Punkteeintragung abzuwenden.

Frist für den Widerspruch

Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids, der die Punkteeintragung ankündigt. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und die Punkte bleiben bestehen. Halten Sie sich deshalb unbedingt an die Frist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht.

Rechtsgrundlagen verständlich erklärt

Die Eintragung von Punkten erfolgt auf Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), insbesondere § 4 Abs. 5 StVG, in Verbindung mit der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Grundlage für einen Widerspruch ist § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), das jedem Betroffenen das Recht einräumt, gegen einen Bußgeldbescheid und die damit verbundenen Maßnahmen Einspruch einzulegen.

Formale Anforderungen

Der Widerspruch gegen die Punkteeintragung erfolgt schriftlich gegenüber der Stelle, die den Bescheid ausgestellt hat – meist ist dies die zuständige Bußgeldstelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Folgende Wege sind möglich:

  • Per Post (am besten per Einschreiben)
  • Per Fax mit Sendeprotokoll
  • Persönlich gegen Empfangsbestätigung

Geben Sie im Widerspruch unbedingt folgende Angaben an:

  • Name, Anschrift, Geburtsdatum
  • Aktenzeichen und Datum des Bescheids
  • Klare Angabe, dass Sie Widerspruch gegen die Punkteeintragung einlegen
  • Ihre Begründung mit allen relevanten Nachweisen (z. B. Fahrernachweis, technische Berichte, Zeugenangaben)

Je präziser Ihre Begründung, desto höher die Chancen auf eine erfolgreiche Korrektur oder Rücknahme der Punkteeintragung.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Nach Einlegung des Widerspruchs prüft die zuständige Stelle die Rechtmäßigkeit der Punkteeintragung. Wird festgestellt, dass formale oder inhaltliche Fehler vorliegen, kann der Bescheid aufgehoben oder abgeändert werden. In vielen Fällen wird der Widerspruch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, wo über den Fall entschieden wird.

Sie werden ggf. zu einer Anhörung eingeladen oder erhalten eine schriftliche Entscheidung. Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, werden die Punkte gestrichen oder gar nicht erst eingetragen. Bei Ablehnung bleibt Ihnen der Weg zur gerichtlichen Klage offen. Wichtig: Während des Verfahrens bleibt Ihr Punktestand offiziell bestehen, bis eine endgültige Entscheidung fällt.

Fragen und Antworten

Wie finde ich heraus, ob die Punkte schon eingetragen wurden?

Sie können beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine kostenlose Auskunft über Ihren Punktestand beantragen. Dies ist online mit AusweisApp und eID, schriftlich per Formular oder vor Ort in Flensburg möglich. Die Auskunft zeigt alle aktuell eingetragenen Punkte sowie deren Tilgungsfristen. Wenn der betreffende Verstoß noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, wird er nicht angezeigt. Dadurch lässt sich klären, ob Ihr Widerspruchsverfahren die Eintragung noch verhindern kann. Diese Selbstauskunft ist rechtssicher und sollte regelmäßig überprüft werden.

Kann ich Punkte auch rückwirkend löschen lassen?

Eine rückwirkende Löschung von Punkten ist nur möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig war – etwa aufgrund eines erfolgreichen Widerspruchs oder Urteils. In solchen Fällen müssen Sie den Nachweis bei der zuständigen Stelle einreichen, damit die Punkte gestrichen werden. Es genügt nicht, nur einen Fehler zu vermuten – die Behörde braucht ein rechtskräftiges Dokument zur Korrektur. Deshalb ist ein rechtzeitiger Widerspruch so wichtig, um die Eintragung überhaupt zu verhindern oder rückgängig machen zu können.

Was passiert, wenn ich zu viele Punkte habe?

Erreichen Sie acht Punkte oder mehr im Fahreignungsregister, wird Ihre Fahrerlaubnis entzogen. Vorher gibt es jedoch gestufte Maßnahmen: Bei vier bis fünf Punkten erhalten Sie eine Ermahnung, bei sechs bis sieben eine Verwarnung mit Hinweis auf Entziehung bei weiterem Punktzuwachs. Erst ab acht Punkten erfolgt der Entzug. Deshalb ist es entscheidend, frühzeitig gegen unberechtigte Eintragungen vorzugehen. Ein erfolgreicher Widerspruch kann Ihre Punktelast deutlich verringern und den Führerschein retten.

Hilft ein Fahreignungsseminar beim Punktabbau?

Ja, wenn Sie maximal fünf Punkte haben, können Sie einmal innerhalb von fünf Jahren freiwillig ein Fahreignungsseminar absolvieren und dadurch einen Punkt abbauen. Das Seminar besteht aus verkehrspädagogischen und verkehrspsychologischen Elementen. Es muss bei anerkannten Stellen durchgeführt werden, z. B. TÜV oder DEKRA. Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie eine Bescheinigung, die bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht wird. Wichtig: Bei mehr als fünf Punkten ist ein Abbau durch Seminar nicht mehr möglich. Daher lohnt sich frühes Handeln.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.