Widerspruch gegen die Schulplatzzuweisung

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Häufige Fragen zu dieser Vorlage

Widerspruch gegen die Schulplatzzuweisung – Vorlage anzeigen

Wenn Eltern erfahren, dass ihr Kind einem bestimmten Schulplatz zugewiesen wurde, der nicht den eigenen Vorstellungen oder Bedürfnissen des Kindes entspricht, kann das verunsichern. Besonders wenn wichtige persönliche oder familiäre Gründe vorliegen, die für eine andere Schule sprechen, fühlen sich viele ungerecht behandelt. Wenn auch Sie mit der Schulzuweisung unzufrieden sind und glauben, dass die Entscheidung falsch oder unvollständig getroffen wurde, sind Sie hier genau richtig. Wir zeigen Ihnen, wann und wie Sie erfolgreich Widerspruch gegen einen Schulplatz einlegen können – inklusive fertiger Vorlage.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[ggf. Aktenzeichen oder Schulnummer]


An
[Name und Adresse der zuständigen Schulbehörde oder Bezirksverwaltung]


[Ort], [Datum]


Widerspruch gegen die Zuweisung eines Schulplatzes vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem meinem Kind [Name des Kindes] ein Schulplatz an der [zugewiesene Schule] zugewiesen wurde. Der Bescheid wurde mir am [Datum des Erhalts] zugestellt.


Ich kann die Entscheidung in der vorliegenden Form nicht akzeptieren. Aus unserer Sicht bestehen wichtige Gründe, die gegen die Zuweisung dieser Schule sprechen und eine Aufnahme an der gewünschten Schule [Name der gewünschten Schule] erforderlich machen.


Begründung:

[Bitte schildern Sie hier Ihre individuelle Situation. Zum Beispiel: erheblicher Schulweg, medizinische Gründe, Geschwisterkind bereits an anderer Schule, pädagogisches Konzept der Wunschschule, besondere Förderbedarfe oder Konflikte an der zugewiesenen Schule. Fügen Sie – wenn möglich – Nachweise bei, wie z. B. ärztliche Atteste, Stellungnahmen von Beratungsstellen oder schriftliche Aussagen der Wunschschule.]


Ich bitte darum, die Entscheidung nochmals zu überprüfen und meinem Kind – unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände – einen Schulplatz an der gewünschten Schule zuzuweisen.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen die Schulplatzzuweisung

Widerspruch einlegen: Wann ist es angebracht?

Ein Widerspruch gegen die Schulplatz-Zuweisung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn nachvollziehbare Gründe gegen die zugewiesene Schule sprechen und Sie diese mit konkreten Belegen untermauern können. Viele Entscheidungen basieren auf Kapazitätsgrenzen und automatischen Zuweisungsverfahren – individuelle Umstände bleiben dabei oft unberücksichtigt.

Folgende Situationen sprechen für einen Widerspruch:

  • Langer oder unzumutbarer Schulweg: Der Schulweg ist für das Kind unverhältnismäßig lang oder nur mit mehreren Verkehrsmitteln erreichbar.
  • Gesundheitliche oder psychologische Gründe: Ein ärztliches Attest oder therapeutisches Gutachten legt nahe, dass die Wunschschule besser geeignet ist.
  • Geschwisterregelung: Ein Geschwisterkind besucht bereits die gewünschte Schule, was für eine organisatorisch sinnvolle Lösung spricht.
  • Pädagogisches Profil: Die Wunschschule bietet ein besonderes Konzept (z. B. bilinguale Klassen, Inklusion, Musikprofil), das besser zu den Interessen oder Bedürfnissen Ihres Kindes passt.
  • Unzumutbare soziale Situation: Konflikte, Mobbing-Vorfälle oder soziale Belastungen sind zu erwarten oder bestehen bereits.

Ein sachlich begründeter Widerspruch kann dazu führen, dass die Schulbehörde eine Einzelfallprüfung durchführt und die Entscheidung revidiert. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Argumente gut darlegen und belegen.

Nicht verpassen: Widerspruchsfrist

Der Widerspruch gegen die Schulplatz-Zuweisung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Dieses Datum finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Schreibens.

Worauf stützt sich der Widerspruch?

Die rechtliche Grundlage für die Zuweisung und den Widerspruch ergibt sich aus den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie regeln unter anderem die Schulwahl, die Kapazitätsgrenzen und das Recht auf Anhörung bei Verwaltungsakten wie der Schulplatzvergabe. Entscheidend ist in vielen Fällen das jeweilige Landesrecht – z. B. das Berliner Schulgesetz oder das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

Form und Einreichung

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen – per Post, Fax oder persönliche Abgabe. Reichen Sie das Schreiben an die Stelle ein, die den Zuweisungsbescheid erlassen hat. Achten Sie darauf, den Widerspruch klar zu formulieren und mit nachvollziehbaren Argumenten zu belegen.

Fügen Sie Ihrem Schreiben alle verfügbaren Belege bei, z. B.:

  • Ärztliche Atteste oder psychologische Gutachten
  • Schriftliche Bestätigungen der Wunschschule oder Beratungsstellen
  • Nachweise über den Schulweg oder Geschwisterbesuche

Heben Sie sich eine Kopie des Widerspruchs und des Versandnachweises auf. Wenn Sie eine persönliche Abgabe vornehmen, lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Nach Eingang des Widerspruchs prüft die zuständige Schulbehörde den Fall erneut – oft unter Einbeziehung der Schulleitung oder eines Schulamts. In dieser Phase können zusätzliche Stellungnahmen angefordert oder Gespräche mit den Eltern geführt werden.

Je nach Kapazität der gewünschten Schule und Begründung des Widerspruchs kann die Entscheidung geändert werden. In diesem Fall erhalten Sie einen neuen Bescheid mit der Zuweisung an die Wunschschule. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, folgt ein sogenannter Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann binnen eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einschulung findet jedoch in der Regel zunächst an der ursprünglich zugewiesenen Schule statt, sofern kein Eilantrag gestellt wird.

Ihre Fragen – unsere Antworten

Mein Kind hat Angst vor der zugewiesenen Schule – ist das ein Widerspruchsgrund?

Ja, psychische Belastungen oder Ängste können ein triftiger Grund für einen Widerspruch sein. Wichtig ist, dass Sie diese Sorgen mit konkreten Nachweisen belegen – etwa durch ein psychologisches Gutachten oder eine Stellungnahme eines Therapeuten. Beschreiben Sie im Widerspruch genau, welche Faktoren zu dieser Belastung führen (z. B. Mobbing, negative Erfahrungen) und warum die alternative Schule geeigneter ist. Wenn solche persönlichen Aspekte nachgewiesen sind, muss die Behörde diese im Rahmen der Einzelfallabwägung berücksichtigen. Je stärker Ihre Argumentation und Dokumentation, desto höher sind die Erfolgschancen.

Wie belege ich, dass der Schulweg zu lang oder unzumutbar ist?

Sie können den Schulweg z. B. mithilfe von Fahrplänen, Kartenmaterial oder Routenberechnungen nachweisen. Auch eine schriftliche Bestätigung der Unzumutbarkeit von einer Beratungsstelle oder Schulleitung kann hilfreich sein. Als unzumutbar gelten Wege etwa dann, wenn sie zu lang, zu gefährlich oder mit zu vielen Umstiegen verbunden sind – insbesondere bei jüngeren Kindern. Eine klare Darstellung der täglichen Belastung hilft, Ihre Argumentation im Widerspruch zu untermauern. Je nach Bundesland gibt es zudem festgelegte Höchstgrenzen für Schulwegzeiten, auf die Sie sich berufen können.

Welche Rolle spielen Geschwisterkinder bei der Schulplatzvergabe?

Viele Schulbehörden berücksichtigen bei der Schulplatzvergabe, ob ein Geschwisterkind bereits an der gewünschten Schule unterrichtet wird. Dies soll die organisatorische Belastung für Familien reduzieren. Wenn dies bei Ihnen der Fall ist, sollten Sie dies im Widerspruch deutlich machen und nachweisen – z. B. mit einer Schulbescheinigung des Geschwisterkindes. Weisen Sie auch auf die logistischen Herausforderungen hin, falls Ihre Kinder auf verschiedene Schulen gehen müssten. Geschwisterregelungen werden oft als wichtiger Faktor in der Entscheidung gewertet, vor allem in den Grundschuljahren.

Was passiert, wenn mein Widerspruch abgelehnt wird?

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, erhalten Sie einen sogenannten Widerspruchsbescheid mit einer Begründung. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen. Ein solcher Schritt kann sinnvoll sein, wenn Sie meinen, dass Ihre Rechte verletzt wurden und die Argumente im Widerspruch nicht ausreichend gewürdigt wurden. In dringenden Fällen – z. B. vor Schuljahresbeginn – können Sie zusätzlich einen Eilantrag stellen, damit die Entscheidung schnell geprüft wird. Ein gerichtliches Verfahren ist für Eltern kostenfrei und kann mit oder ohne Anwalt geführt werden.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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