Widerspruch gegen den Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis

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Häufige Fragen zu dieser Vorlage

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Wenn Sie einen Bescheid vom Versorgungsamt erhalten haben, in dem ein niedriger Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wurde – oder Ihr Antrag sogar ganz abgelehnt wurde –, können und sollten Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie sich nicht korrekt eingestuft fühlen. Ein zu niedriger GdB bedeutet oft den Verlust wichtiger Nachteilsausgleiche. Hier erfahren Sie, wie Sie gegen den Bescheid vorgehen und Ihre Rechte geltend machen können – inklusive Vorlage.

[Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Telefonnummer]
[Aktenzeichen des Versorgungsamts, falls vorhanden]


An
[Name und Adresse des zuständigen Versorgungsamts]


Ort, Datum: [Ort], [TT.MM.JJJJ]


Widerspruch gegen die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) gemäß Bescheid vom [Datum des Bescheids]


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum des Bescheids] ein, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von [festgestellter GdB] festgestellt wurde. Der Bescheid wurde mir am [Datum des Erhalts] zugestellt.


Begründung:

Die festgestellte Höhe des GdB wird meiner gesundheitlichen Gesamtsituation nicht gerecht. Ich leide an mehreren dauerhaften Beeinträchtigungen, die im Zusammenspiel eine deutlich stärkere Einschränkung meiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bewirken, als im Bescheid berücksichtigt wurde.


Konkret handelt es sich um folgende Gesundheitsstörungen, die aus meiner Sicht nicht angemessen gewürdigt wurden:

– [z. B. chronische Rückenschmerzen mit Bewegungseinschränkungen]

– [z. B. depressive Störung mit Einschränkungen der Belastbarkeit]

– [z. B. Diabetes mellitus mit Folgeerkrankungen]


Die Auswirkungen dieser Beeinträchtigungen auf meine alltägliche Lebensführung – einschließlich Mobilität, Konzentrationsfähigkeit und beruflicher Leistungsfähigkeit – sind erheblich. Die ärztlichen Unterlagen, die dem Antrag beigelegt wurden, belegen die Schwere und Dauerhaftigkeit dieser Einschränkungen. Weitere aktuelle Befunde und Stellungnahmen reiche ich diesem Schreiben bei.


Ich bitte Sie daher, den Grad der Behinderung unter Berücksichtigung aller relevanten gesundheitlichen Einschränkungen neu zu bewerten und einen höheren GdB festzustellen.


Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens schriftlich.


Mit freundlichen Grüßen


[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

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Widerspruch gegen den Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis

Widerspruch einlegen: Wann ist es angebracht?

Ein Widerspruch gegen die Feststellung des GdB ist dann sinnvoll, wenn Ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Das passiert häufiger als man denkt. Typische Fälle, in denen sich ein Widerspruch lohnt:

  • Nicht alle Erkrankungen wurden einbezogen: Etwa psychische Belastungen, chronische Schmerzen oder internistische Erkrankungen fehlen im Bescheid.
  • Das Zusammenspiel mehrerer Beeinträchtigungen wurde nicht richtig gewertet: Auch wenn einzelne Erkrankungen „nur“ leichte Auswirkungen haben, kann die Gesamtsituation zu einem höheren GdB führen.
  • Alte oder unvollständige ärztliche Unterlagen: Es wurden nur veraltete Befunde berücksichtigt – neue, aktuelle Diagnosen fehlen.
  • Die Auswirkungen im Alltag werden unterschätzt: Einschränkungen in der Belastbarkeit, Konzentration oder Mobilität werden oft zu niedrig eingeschätzt.
  • Widerspruch gegen die Ablehnung eines Merkzeichens: Wenn Sie z. B. „G“ oder „B“ beantragt haben, dies aber abgelehnt wurde, obwohl die Voraussetzungen vorliegen.

Ein gut begründeter Widerspruch mit aktuellen medizinischen Nachweisen kann Ihre Einstufung entscheidend verbessern.

Wie lange bleibt Zeit?

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids beim zuständigen Versorgungsamt eingegangen sein. Das Datum der Zustellung ist in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids angegeben.

Juristische Rahmenbedingungen

Die rechtliche Grundlage ist § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), der die Feststellung der Behinderung und des GdB regelt. Das Verfahren folgt den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Der Widerspruch selbst richtet sich nach § 84 SGG. Diese Vorschriften sichern Ihnen das Recht zu, die Entscheidung rechtlich und medizinisch überprüfen zu lassen.

So reichen Sie den Widerspruch ein

Reichen Sie Ihren Widerspruch schriftlich ein – per Post (vorzugsweise per Einschreiben), per Fax mit Sendeprotokoll oder persönlich mit Eingangsbestätigung beim Versorgungsamt.

Fügen Sie dem Widerspruch folgende Unterlagen bei:

  • Aktuelle ärztliche Atteste oder Facharztberichte
  • Ggf. neue Diagnosen, die im Antrag nicht berücksichtigt wurden
  • Erklärung der Auswirkungen im Alltag (eigene Stellungnahme)
  • Pflegegrad- oder Rentenbescheide (falls vorhanden)

Ihr Schreiben sollte sachlich, klar und gut strukturiert sein. Verzichten Sie auf emotionale Aussagen – zählen Sie konkrete Beschwerden und deren Folgen im Alltag auf. Das erhöht Ihre Erfolgschancen deutlich.

Bearbeitung und Rückmeldung

Nach Eingang des Widerspruchs wird der Fall erneut geprüft. Häufig fordert das Amt weitere medizinische Unterlagen an oder veranlasst eine amtsärztliche Untersuchung. Die Bearbeitung dauert meist 6 bis 12 Wochen. In vielen Fällen wird der GdB nachträglich angehoben oder ein Merkzeichen bewilligt.

Wird der Widerspruch abgelehnt, erhalten Sie eine schriftliche Widerspruchsentscheidung. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen – kostenfrei und ohne Anwaltszwang. Auch im Klageverfahren haben Sie gute Erfolgsaussichten, wenn Ihre Einschränkungen gut dokumentiert sind.

Fragen verständlich erklärt

Was tun, wenn nicht alle Erkrankungen im Bescheid aufgeführt sind?

Wenn im Bescheid einzelne gesundheitliche Einschränkungen fehlen, sollten Sie diese im Widerspruch detailliert aufführen – mit ärztlicher Diagnose, Behandlungsverlauf und Beschreibung der Alltagsfolgen. Fügen Sie aktuelle Atteste und Berichte bei. Oft übersehen die Ämter relevante, aber nicht ausdrücklich genannte Diagnosen. Sie haben Anspruch darauf, dass jede dauerhafte gesundheitliche Einschränkung berücksichtigt wird – nicht nur die gravierendsten.

Kann ich auch gegen den fehlenden Nachteilsausgleich (z. B. „G“) Widerspruch einlegen?

Ja, wenn Sie ein Merkzeichen beantragt haben, das abgelehnt wurde, können Sie auch dagegen Widerspruch einlegen. Begründen Sie genau, warum die Voraussetzungen erfüllt sind – z. B. erhebliche Gehbehinderung für „G“ oder Notwendigkeit ständiger Begleitung für „B“. Fügen Sie dazu ärztliche Stellungnahmen und ggf. Pflege- oder Rehaberichte bei. Auch Zeugnisse über Ihre Mobilität im Alltag (z. B. vom Pflegedienst oder Angehörigen) sind hilfreich.

Was tun, wenn ich keine neuen ärztlichen Unterlagen habe?

Auch ohne neue Befunde können Sie Widerspruch einlegen, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Einschränkungen nicht korrekt gewertet wurden. Erklären Sie im Widerspruch sehr genau, wie sich Ihre Beeinträchtigungen im Alltag auswirken. Parallel können Sie neue Atteste nachreichen – lassen Sie sich ggf. vom Hausarzt oder einem Facharzt beraten. Je konkreter Sie schildern, welche Hilfen Sie benötigen oder was ohne Unterstützung nicht mehr möglich ist, desto besser Ihre Erfolgsaussichten.

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Widerspruchs?

Die Bearbeitungsdauer eines Widerspruchs beim Versorgungsamt beträgt in der Regel 6 bis 12 Wochen, kann aber im Einzelfall auch länger dauern – etwa bei Anforderung zusätzlicher Gutachten. Nach § 88 SGG können Sie nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen, wenn keine Entscheidung erfolgt. In der Praxis lohnt sich meist etwas Geduld, da viele Widersprüche erfolgreich sind, wenn die medizinischen Unterlagen aussagekräftig sind und die Auswirkungen gut belegt wurden.


Bitte beachten Sie: Diese Vorlagen sind nicht rechtsverbindlich und ersetzen keine anwaltliche Beratung.

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